B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Wie sollen sich die Berater verhalten?

B2B-Newsletter > 2017 - Archiv > NL 4/17

(Unbekanntes) Haftungsrisiko für Vermögensberater.
Kommentar Dr. H. Samhaber


Vermögensberater haften als Rechtsträger
Diese Überschrift mag für Gewerbetreibende im Bereich der Finanzdienstleistung befremdlich klingen und die Frage aufwerfen, ob der Autor ernst meint, was er da schreibt. Doch ein OGH Urteil (3Ob190_16m zum Nachlesen hier klicken... ) aus jüngster Vergangenheit rund um den Verkauf von MPC-Fonds bestätigt die von mir gewählte Überschrift.

Dr. Herbert Samhaber untersucht die Sachlage und gibt Tipps, um die Haftung künftig zu vermeiden!

PS: Dieses topaktuelle "Info-Service" werden wir künftig öfters anbieten.
Daher: Sollten Sie Fragen haben, die bis dato unbeantwortet scheinen, senden Sie diese an g.wagner@b2b-projekte.at!

Für Beratung und Vermittlung im Bereich Finanzinstrumente benötigt ein Gewerbetreibender einen Rechtsträger gem. WAG. Das sind u.a. Banken und Wertpapierunternehmen. Die Haftung liegt in diesem Bereich grundsätzlich beim Konzessionsträger = Rechtsträger gem. WAG.
Ausnahmen hierzu finden Sie in meinem Beitrag im Jänner B2B-Newsletter „(Direkte) Haftungsrisiken für Erfüllungsgehilfen“ - Zum Nachlesen bitte hier klicken...). Bei der Veranlagungsvermittlung sieht das anders aus.

Für die Vermittlung von Veranlagungen gem. KMG (z. B. Beteiligungen an GmbHs, KGs etc.) haften Vermögensberater persönlich und eigenverantwortlich. Vermögensberater werden in Bezug auf Einhaltung der Wohlverhaltensregeln gem. WAG 2007 §§ 36 – 51 Rechtsträgern gleichgesetzt. Sie agieren in diesem Bereich in der Regel allein verantwortlich und ohne einen Rechtsträger im Sinne der Konzessionsvoraussetzungen gem. WAG.
Somit treffen die Vermögensberater die Pflichten eines Rechtsträgers in diesem Bereich selbst.

Das trifft auch für Bereiche wie die Berichtspflichten gem. § 48 WAG 2007 zu. Ja Sie lesen richtig – der Vermögensberater ist für die Berichte an den Kunden bei Veranlagungen nach KMG verantwortlich.
Die Haftung erstreckt sich auch auf Art und Umfang der Informationen, die ein Kunde zur Veranlagung erhält.  

Fazit für Finanzdienstleister:

  • Überlegen Sie genau, in welchen Bereichen Sie im Namen eines Rechtsträgers auftreten (wollen) und in welchen nicht.
  • Kontrollieren Sie die Unterlagen.
  • Achten Sie ganz besonders auf die Dokumentation.
  • Praxistipp: Falls das Finanzprodukt keine ISIN (bzw. Wertpapierkennnummer) hat, haften Sie als Vermögensberater (höchstwahrscheinlich) selbst.

Hinweise: Ein Anspruch auf universelle Gültigkeit der Inhalte des gegenständlichen Beitrags besteht nicht. Ob die Punkte für den einzelnen Berater zutreffen, muss man von Fall zu Fall beurteilen. Meine vereinfachte Darstellung entspricht der von mir erlebten Praxis. Es wurde von der gängigen Praxis und üblich gestalteten Produkten und Dienstleistungen ausgegangen. Produkte und Dienstleistungen können andere Eigenschaften haben, sodass angeführte Beispiele gegebenenfalls nicht zutreffen können. Jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten. Zur Wahrung des Schriftbildes wurde auf das Gendering von Formulierungen verzichtet.
 


Dr. Herbert Samhaber

  • Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Wertpapiergeschäfte und Vermögensberatung

  • Vorsitzenden des Fachausschusses Wertpapierunternehmen in der WKO

  • Vorstandsmitglied der Sparte Information und Consulting in der WK Oberösterreichs

  • Fachgruppenobmann der Finanzdienstleister in der WK Oberösterreichs

  • Fachprüfer für Kreditvermittlung und Vermögensberatung

  • Universitätslektor für Kapitalmarktrecht und Wertpapieranalyse

  • Vorstandsvorsitzender der Dr. Samhaber & Partner Vermögensverwaltungs AG

  • Informationen zu Dr. Samhaber und der Dr. Samhaber & Partner Vermögensverwaltungs AG, sowie Kontaktdaten finden Sie unter: www.sp-ag.at


Foto zur Verfügung gestellt


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