GISA-Nummer schon auf allen Ihren Geschäftspapieren?
Gewerberegister-Nummer ist durch GISA Zahl zu ersetzen
Ein neues Kürzel geistert durch die Branche. GISA. Das ist die Abkürzung für Gewerbeinformationssystem Austria. Und in dieses System ist per 30. März auch das Vermittlerregister – wie zahlreiche andere dezentrale Register – aufgenommen worden.
Das bringt Vorteile, z.B. bei Gewerbeanmeldung, Standortverlegungen, Betriebseröffnungen, etc.
Aktuell nachteilig ist, dass sich die Gewerberegister-Nummer ändert und durch die GISA Zahl ersetzt wird. Nachteilig deshalb, weil Versicherungsvermittler die Gewerberegisternummer bzw. die GISA-Zahl auf Geschäftspapieren anführen müssen, also Briefpapier, Verträge, Visitenkarten, usw. ändern müssen.
Darauf hat kürzlich René Hompasz, geschäftsführender Gesellschafter der Höher Insurance Services Gmbh und Vermögensschaden-Haftpflichtspezialist beim 2. AFPA Praxisdialog zum Thema Compliance ausdrücklich darauf hingewiesen.
Wer sich nicht rechtskonform verhält – nichts anderes versteht man unter Compliance – muss in letzter Konsequenz damit rechnen, dass die Haftpflichtversicherung womöglich den Schaden nicht übernimmt.
Die Verpflichtung betreffend GISA-Zahl ergibt sich aus § 137f der Gewerbeordnung, wo definiert ist, was man auf den „eigenen Papieren und Schriftstücken" anzugeben hat:
§ 137f GewO lautet
„(1) Versicherungsvermittler haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile Namen und Anschrift, die GISA-Zahl sowie die Bezeichnung „Versicherungsvermittler" zu enthalten."
Zwar gibt es für bestehende Versicherungsvermittler eine Übergangsfrist von 3 Jahren, jedoch empfiehlt es sich, die eigenen Geschäftspapiere bald zu ändern (also die neue GISA-Zahl darauf zu vermerken), damit dies nicht in Vergessenheit gerät.
Und beim Abschluss oder Änderung/Erneuerung von Verträgen ergeben sich laut § 137f Ziffer 7 die folgenden Pflichten:
„Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Versicherungskunden bei Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrags folgende Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden gegeben werden:
1. seinen Namen und seine Anschrift;
2. in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt;
3. ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens hält;
4. ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder dessen Mutterunternehmen an seinem Unternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH der Stimmrechte oder am Kapital hält;
5. Angaben über Beschwerdemöglichkeiten betreffend die Versicherungsvermittlung.
Quelle: Jusline
Das neue Register ist unter www.gisa.gv.at/versicherungsvermittlerregister erreichbar.
Quellen: Gisa.at, WKO-Homepage, AFPA Praxisdialog
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