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Dr. Neumayer nimmt zur geplanten Novelle Stellung!

B2B-Newsletter > 2017 - Archiv > NL 10/17
Versicherungen Rücktritt: Ein Geschenk noch vor der Nationalratswahl?

Versicherungen bei kapitalbildenden Lebensversicherungen können aufgrund falscher (2 Wochen statt 4 Wochenfrist des § 165a VersVG oder gänzlich fehlender schriftlicher Rücktrittsrechtsbelehrung nach Entscheidung des OGH 7 Ob 107/15h – auch  für bereits abgewickelte Versicherungen zurücktreten und die Prämie samt 4 % Zinsen minus zumeist geringer Risikoprämie für etwaige mitinkludierte Ablebensversicherungen fordern. Dies ohne Bezug auf irgendwelche Beratungsfehler.

Der nunmehr laut „Die Presse“ vom 4.10.2017 zurückgezogene Antrag der Abgeordneten Jarolim (SPÖ) und Steinacker (ÖVP) wollte nun noch vor der Wahl des Gesetz ändern und dieses Rücktrittsrecht nach § 165a aufheben und für Altverträge dieses mit einem Monat ab dem Inkraftreten des Gesetzes am Oktober 2017 befristen und noch dazu bei Lebensversicherungen vorsehen, dass der Vertrieb 10 Jahre für die anteilige Prämie mit der Provision haftet.

Aus diesem  Anlass empfehlen wir allen, die keine Belehrung erhalten haben, zurückzutreten, wenn die Verzinsung nicht passt. Achtung: Wenn Sie Altverträge mit hohen Garantiezinsen kündigen, die am Markt derzeit auf längere Zeit nicht mehr erzielbar sind, tun Sie nur der Versicherung, nicht aber sich einen Gefallen.
 
Auswirkungen auf den Vertrieb?
Im Antrag der obigen Abgeordneten war auch vorgesehen, dass bei Lebensversicherungen der Vertrieb 10 Jahre statt 5 Jahre für die anteilige Prämie mit der Provision haftet, wenn der Vertrag innerhalb von 10 Jahren aufgelöst wird.
 
Dazu ist für alle dauerhaft beauftragten Vermittler zu sagen, das bei Storno, nur weil der Versicherer seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Risikoaufklärung nicht nachkommt, der Versicherer wohl dem Handelsvertreter den Schaden zu ersetzen haben wird und wir gerne die Fälle übernehmen, dies durchzusetzen.

In § 9 Abs 3 HandelsvertreterG ist klar geregelt, dass die Provision zu zahlen ist, wenn es am Geschäftsherren liegt, dass der Vertrag aufgelöst wurde.  
 
Die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter sieht in Art 11 nämlich auch für österreichische Gesetzesmacher bindend vor:
 
Artikel 11
 
(1) Der Anspruch auf Provision erlischt nur, wenn und soweit
 
- feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird, und
 
- die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.
 
Manchmal ist es daher besonders gut, Mitglied der EU zu sein.
 
Gastkommentar von MMag.Dr. Johannes Neumayer und Dr. Wolfgang Haslinger  LLM
 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Baumannstraße 9/11, 1030 Wien, rechtsanwalt@neumayer-walter.at, Tel 01/712 84 79, www.nwhp.at
 

Weitere interessante Dokumente:
  • Interview mit Dr. Haslinger über die Konsequenzen der geplanten Novelle auf Kunden und Vermittler.
  • Geplante Gesetzesnovelle von ÖVP/SPÖ, die am 4.10. auf der Tagesordnung stand, finden Sie hier...
  • EuGH-Urteil, auf das sich auch die OGH-Urteile beziehen, finden Sie hier…
  • Vorlage für Rücktrittserklärung der Kanzlei Neumayer, Walter und Haslinger finden Sie hier…
 
 
 
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