Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) gilt
Erlagschein-Gebühr unzulässig - weitere Urteile liegen vor.
Schon mehrmals habe ich über „Etappensiege" des VKI (Verein für Konsumenteninformation) im Kampf gegen die Erlagscheingebühr berichtet. Zum Nachlesen klicken Sie hier…
Laut VKI sind Zahlscheingebühren seit dem 1.11.2009 gesetzwidrig, da seither das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) gilt, das die die Diskriminierung bestimmter Zahlungsformen durch Zusatzentgelte verbietet.
Urteile gegen T-Mobil, mobilkom und Finance Life Lebensversicherungs AG stuften die Erlagscheingebühr als unzulässig ein.
Und der VKI berichtet nun über die nächsten Urteile: Vor kurzem hob das Handelsgericht Wien diverse unzulässige Klauseln der A1 Telekom Austria auf. Und entschied u.a. dass Telekommunikations-Kunden Anspruch auf eine kostenfreie Papierrechnung haben.
Und auch im Verfahren gegen UPC hat das Handelsgericht Wien 20 Klauseln für gesetzwidrig eingestuft. Und das Berufungsgericht hat das Urteil betreffend 19 Klauseln bestätigt. U.a. dass man für die Zusendung der Rechnung in Papierform ein Entgelt verlangen dürfe, wurde als gesetzwidrig eingestuft.
Fotonachweis: Geldmünzen_aboutpixel.de_Fotographin_Sara Hegewald