B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Praxis-Tipps für die Umsetzung der IDD in der Praxis?

B2B-Newsletter > NL 5/24
Ausweiskopien: Wie damit in der Praxis umgehen?
Wie sichern Sie die personenbezogenen Daten und wie lange ist Speichern nötig / erlaubt?
Was ist spätestens seit Urteilen verboten?

Wir fassen für Sie das Allerwichtigste zum Themenkreis zusammen:
> Etwa: Wann muss ich ein Pass einholen? Was sagt dazu die FMA?
> Wie stellen Sie fest, ob ein vorgelegter ausländischer Pass echt ist?
> Wie speichere ich ihn sicher ab? Wie sende ich ihn weiter?
> Wie lange darf oder muss ich ihn speichern?

Und wir haben interessante Urteile gefunden, die zeigen, wie man es nicht machen darf / soll:
> Topaktuell: UBER: 290 Mio. € Strafe wegen Übermittlung von Daten in die USA
> Taxifahrer fotografiert Führerschein und versendet ihn über WhatsApp
>
Urteil gegen Bank wegen unberechtigter Verarbeitung der Passdaten
Hier folgt nun der Beitrag, den wir mit RA Mag. Stephan Novotny erarbeitet haben.

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Ausweiskopien: Wie damit in der Praxis umgehen?
Wie sichern Sie die personenbezogenen Daten und wie lange ist Speichern nötig / erlaubt?
Was ist spätestens seit Urteilen verboten?

Wir fassen für Sie das Allerwichtigste zum Themenkreis zusammen:
> Etwa: Wann muss ich ein Pass einholen? Was sagt dazu die FMA?
> Wie stellen Sie fest, ob ein vorgelegter ausländischer Pass echt ist?
> Wie speichere ich ihn sicher ab? Wie sende ich ihn weiter?
> Wie lange darf oder muss ich ihn speichern?

Und wir haben interessante Urteile gefunden, die zeigen, wie man es nicht machen darf / soll:
> Topaktuell: UBER: 290 Mio. € Strafe wegen Übermittlung von Daten in die USA
> Taxifahrer fotografiert Führerschein und versendet ihn über WhatsApp
>
Urteil gegen Bank wegen unberechtigter Verarbeitung der Passdaten
Unten kommen Sie zum Beitrag, den wir mit RA Mag. Stephan Novotny erarbeitet haben:

Fakt ist, dass Sie in der täglichen Praxis immer wieder Ausweiskopien erhalten werden. Möglicherweise, weil sich jemand bei Ihnen mit Lebenslauf, Bild und Ausweis für eine Stelle bewirbt.
Oder weil Sie aufgrund des FM-GWG  (Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz) „bei Begründung einer  Geschäftsbeziehung“ dazu verpflichtet sind, die Identität des Kunden  festzustellen („know your customer“). Laut Leitfaden der FMA (den Sie hier herunterladen können: FMA-Leitfaden_FM-GWG_Sorgfaltspflichten_23.02.2022)  hat dies durch einen amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen, worunter  in Österreich Reisepässe, Führerscheine und Personalausweise fallen.

Tipp:
Ob Sie unter das FM-GWG fallen oder die Ausnahme-Regelung für Agenten in Anspruch nehmen können, erfahren Sie hier…
Tipp: Da die Kundenbasis immer internationaler wird: Wissen Sie, ob ein vorgelegter Ausweis echt ist? Wie Sie ausländische Ausweise prüfen können, erfahren Sie hier…

Ausweise sind „deshalb so heikel“,
weil darauf sehr viele personenbezogenen Daten enthalten sind und Kriminelle immer häufiger gestohlene Ausweiskopien nutzen, um durch diesen Identitätsdiebstahl Straftaten in fremdem Namen zu begehen.
Kaum jemand von uns hat sich dabei Gedanken gemacht, was ein Betrüger  mit dieser Kopie und den dort darauf befindlichen Daten (Name,  Geburtsdatum) alles anstellen kann. Etwa damit auf diesem Namen ein Konto einrichten und dann für Geldwäsche zu nutzen.  Oder im Internet einkaufen, Kredite aufnehmen, usw. Die Betroffenen  erfahren davon meist erst Monate später und müssen dann in mühsamen  Gerichtsverfahren nachweisen, dass sie die in ihrem Namen getätigten  Geschäfte nicht selbst abgewickelt haben und dafür nicht verantwortlich  sind.

Daher sollten wir selbst vorsichtiger werden bzw. sollten wir unsere Kunden auf diese Gefahr aufmerksam machen. Denn  fast alle von uns haben wohl schon gedankenlos unseren Ausweis  eingescannt und per Mail versendet, um etwa damit ein Konto oder  Sparbuch neu zu eröffnen, einen Leihwagen oder Wohnung zu mieten oder  etwa einen Handy-Vertrag abzuschließen, etc.

Andererseits soll dieser Praxistipp Sie als Unternehmen, das solche Ausweiskopien von Kunden sammelt (und für die Identitätsfeststellung nach dem Finanzmarkt Geldwäsche-Gesetz (kurz FM-GwG) sammeln muss, „aufwecken“ und das Gefahrenpotential erkennen lassen.  Denn hierbei handelt es sich um personenbezogene Daten, deren  Sicherheit Sie aufgrund der DSGVO sicherstellen müssen. Wird Ihr PC  gehackt und es werden auch solche Daten gestohlen, dann ist das  Missbrauchs-Potential um ein Vielfaches höher, als wenn „nur“ die Infos  über einen abgeschlossenen Versicherungsvertrag für das KFZ des Kunden  gestohlen würden.

Was soll man also tun, um die Gefahr zu verkleinern, wenn man seine Ausweiskopie oder sonstigen Identitätsnachweis versenden will/ muss? Dazu rät Watchlist Internet:
  1. Kritisch hinterfragen, ob der Geschäftspartner zu Recht einen Ausweis verlangt
  2. Ausweis „verändern“, um Missbrauchsrisiko zu minimieren

Ad 1) Kritisch hinterfragen:
JA, einer seriösen Bank, Versicherung, etc. wird man auch künftig  eine Ausweiskopie zusenden bzw. für die Online-Identifikation verwenden  können. Doch wenn ein angebliches Marktforschungsinstitut anbietet, 100  Euro pro abgeschlossener Umfrage auszuzahlen, man aber dafür eine  Ausweiskopie hochladen muss, dann sofort stoppen. Denn wozu braucht ein  Marktforschungsinstitut meinen Pass?
Also immer nachdenken und besonders skeptisch werden, wenn jemand einen Ausweis von Ihnen oder Ihren Kunden haben möchte.

Ad 2) Ausweis „verändern“, um Missbrauchsrisiko zu minimieren
„Watchlist Internet“,  eine der führenden Informationsplattformen zum Thema Internet-Betrug  empfiehlt die eingescannte Kopie mit dem Hinweis „KOPIE“ und dem Zusatz  „nur für Kontoeröffnung bei Bank XY verwendbar“ zu versehen. Wie Sie und  Ihre Kunden dabei vorgehen sollten, haben wir hier genau beschrieben…
Zwar bekamen wir das letzte Mal, als wir diesen Tipp ausgesendet hatten, die Rückmeldung, dass einige Versicherer so überarbeitete Kopien nicht akzeptieren würden.

Aber wir betonen hier nochmals, Watchlist Internet ist nicht irgendein  Verein, sondern ein Projekt des Internet Ombudsmann, das in enger  Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt erfolgt und u.a. vom  Bundeskanzleramt, Bundesministerium für Soziales, Gesundheit und  Konsumentenschutz (BMASGK), der Bundesarbeitskammer (BAK) und  Wirtschaftskammern ermöglicht wird. Also sollten auch  konservative Versicherer derart kompetente Ratschläge annehmen und in  die Praxis umsetzen (lassen), weil sie ansonsten im Betrugsfall eine  Mitschuld angelastet bekommen könnten.

Denn wie oben angeführt: Die DSGVO verlangt, dass man die Sicherheit der personenbezogenen sicherstellen muss. Und hier ist die  Sorgfaltspflicht wohl gröblich verletzt, wenn zwar der  Versicherungsvermittler einen „mit Kopie“ versehenen Pass einreichen  will, die Versicherung diesen „geschützten Pass“ aber ablehnt. Das wird man wohl keinem Richter erklären können….

Und in diesem Zusammenhang könnte man unwillige Versicherer auf eine sehr gute Übersicht verweisen, die der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Nordrhein-Westfalen  erstellt hat. Dort werden z.B. sehr übersichtlich die Gründe  aufgelistet, wann welches Unternehmen Ausweiskopien für welche Zwecke  verwenden darf.
Hinweis: die Landesbeauftragten der deutschen Bundesländer haben eine  ähnliche Funktion wie die Datenschutzbehörde in Österreich und deren  Tätigkeit ist daher sehr wohl beachtenswert, weil die DSGVO eine  europäische Verordnung ist, die aber durch Urteile in den  Nationalstaaten stetig präzisiert wird.
Und zum Falle der „Markierung als Kopie“ oder sogar dem Schwärzen rät der Datenschutzbeauftragte folgendes:
„Schwärzung von Angaben
Grundsätzlich sind nur der Vor- und Nachname, die Anschrift und  gegebenenfalls auch die Gültigkeitsdauer zur Identifizierung  erforderlich. Die übrigen Daten dürfen und sollen von Ihnen geschwärzt  werden (zum Beispiel die Zugangs- und Seriennummer, die  Staatsangehörigkeit, die Größe, die Augenfarbe, das Lichtbild und die  maschinenlesbare Zone).
Die Angabe des Geburtsdatums und  gegebenenfalls -ortes kann nur erforderlich sein, wenn trotz der  vorgenannten Angaben eine Personenverwechslung möglich ist und das  Unternehmen in seinem bisherigen Datenbestand überhaupt das Geburtsdatum  oder den -ort als Referenzdatum gespeichert hat“.

Um das Problembewusstsein im Zusammenhang mit Ausweisen noch zu steigern, haben wir folgende interessante Urteile für Sie recherchiert.
  1. Topaktuell: UBER: 290 Mio. € Strafe wegen Übermittlung von Daten in die USA
  2. Taxifahrer fotografiert Führerschein und versendet ihn über WhatsApp
  3. Urteil gegen Bank wegen unberechtigter Verarbeitung der Passdaten

Wir analysieren die Urteile, weil wir daraus sehr gut erkennen  können, was im Zusammenhang mit Ausweisen erlaubt ist und keineswegs  gemacht werden darf.

Ad A)
UBER muss 290 Mio. € Strafe zahlen wegen Übermittlung von Daten in die USA
Knapp vor dem Sommer berichteten einige Medien (u.a. Der Standard, NTV), dass die holländische Datenschutzbehörde diese  Strafe verhängte, nachdem sich 170 Uber-Fahrer darüber beschwerten,  dass zahlreiche personenbezogene Daten (u.a. Fotos, Lohnunterlagen und  Ausweise) in die USA übertragen wurden.
Auch sollen sensible Daten wie begangene Straftaten oder zur Gesundheit übertragen worden sein.
Dies sei ein schwerer Verstoß gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung, so die Behörde.

Das US-Unternehmen kündigte Berufung an und zeigt sich  zuversichtlich, dass im Berufungsverfahren „der gesunde Menschenverstand  obsiegen werde“, wie NTV zitiert.
Der Chef der niederländischen Datenschutzbehörde,  Aleid Wolfsen, erklärte im NTV,“ in Europa verlange die DSGVO von  Unternehmen und Regierungen, persönliche Daten mit Vorsicht zu  behandeln“. Dies sei „traurigerweise außerhalb Europas nicht  selbstverständlich“.

Und weiter: „Denken Sie an Regierungen, die Daten in großem Stil anzapfen können“  (Anmerkung: Hier sind die USA ganz besonders gemeint, wo Geheimdienste,  etc. ohne richterliche Genehmigung alle Daten von Europäern von  US-Firmen, wie Google, Facebook und Co. verlangen und somit mitlesen  dürfen). „Deshalb sind Unternehmen zu zusätzlichen Maßnahmen  verpflichtet, wenn sie die Daten von Europäern außerhalb Europas  speichern.“

Daher Tipp: Dieses Urteil zeigt wieder einmal ganz  deutlich: Wenn Sie personenbezogene Daten speichern und sonst wie  verarbeiten (müssen), achten Sie darauf, dass die Daten Europa nicht verlassen. Weil  der momentane Zustand – EU-Kommission schließt ein politisches Abkommen  mit den USA (Tenor: „Wir sagen mal, die Daten von Europäern sind auch  in den USA geschützt“) und hofft darauf, dass der EU-Gerichtshof nicht wieder diesen „Zustand“ als gesetzeswidrig einstuft. Wir haben zuletzt darüber im Beitrag zu WhatsApp berichtet. Zum Nachlesen hier klicken…


Ad B) Taxifahrer fotografiert Führerschein und versendet ihn über WhatsApp
Bereits im Jahr 2020 berichteten die Datenschutz-Kollegen von  MeineBerater.at über einen „kuriosen“ Fall, der vor der österreichischen  Datenschutzbehörde landete.  Worum ging es:
Ein Fahrgast verfügte nicht über genug Bargeld, um seine Taxi-Fahrt zu bezahlen. Daraufhin fertigte der Taxifahrer ohne Einwilligung Fotos von Führerschein sowie Bankomatkarte des Fahrgastes an und leitete diese über WhatsApp an eine dritte Person weiter.
Durch diese Handlung verletzte der Taxifahrer massiv das Recht auf Geheimhaltung  der betroffenen Person. Weder die durchgeführte Datenerhebung, also das  Fotografieren, noch das Weiterleiten war rechtmäßig, so die  Datenschutzbehörde.
Der Taxifahrer bzw. das Unternehmen, bei dem er beschäftigt war, konnte sich bei dieser Handlung rechtlich weder auf eine Einwilligung noch auf den „oft verwendeten Rechtfertigungsgrund“ des überwiegenden berechtigten Interesses des Taxiunternehmens stützen.
UND: Erschwerend hinzu kommt noch die Verwendung von WhatsApp, von der wir immer wieder dringend abraten. WhatsApp  hat im beruflichen Umfeld nichts verloren, verbannen Sie es daher von  firmeneigenen Endgeräten. Verwendet man WhatsApp, werden Daten  automatisch in die USA weitergeleitet (mit Facebook geteilt etc.) – und  dafür wird kein Kunde freiwillig seine Einwilligung erteilen. Darüber  haben wir zuletzt sehr ausführlich berichtet. Zum Nachlesen hier klicken…

Was lernen wir daraus – außer, dass WhatsApp nichts auf beruflichen Geräten zu suchen hat?
Dieser Fall zeigt ganz deutlich, dass eine unbedachte Handlung eines  einzelnen Mitarbeiters auf das Unternehmen zurückfällt und dieses dann  die datenschutzrechtlichen Folgen zu tragen hat.
Daher Tipp: Es reicht nicht, wenn Sie eine Firmenrichtlinie für die DSGVO haben, sondern regelmäßiges Schulen aller Mitarbeiter ist unbedingt wichtig. Denken Sie nur daran, was ein falscher Klick auf einen Link in einem Mail an Folgen auslösen kann…

Ad C) Urteil gegen Bank wegen unberechtigter Verarbeitung der Passdaten
Sich einfach auf das FM-GWG zu berufen und einen Pass zu verlangen ist auch nicht die Lösung: Ein Urteil der Österreichischen Datenschutzbehörde  (DSB) aus dem Jahre 2020 – das meiner Ansicht viel zu wenig bekannt ist  – zeigt deutlich auf, wann eine Speicherung eines Lichtbildausweises  durch die Bank nicht erlaubt ist.

Worum ging es? Der Beschwerdeführer wollte in der Bank 100 € in  türkische Lira tauschen. Der Bankmitarbeiter verlangte einen Ausweis,  andernfalls man das Wechseln nicht durchführe. Der Mann weigerte sich  vorerst, legt dann doch den Führerschein vor. Dieser wurde kopiert und  gespeichert. Eine Beschwerde bei der DSB war die Folge.
Die Bank verteidigte sich mit Obliegenheiten aufgrund des FM-GwG, dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz. Sie  hätte bei bloßem Verdacht hinsichtlich Geldwäsche oder  Terrorismusfinanzierung Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden und im Zweifel  Identitätsdokumente zu verlangen. Seine Weigerung – Anmerkung: den Pass  vorzulegen – sei als auffälliges Kundenverhalten interpretiert worden.  Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer bei einer höheren  Bundesbehörde gearbeitet habe, daher sei er eine PEP, eine politisch  exponierte Person und daher eine Prüfung durchzuführen gewesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdegegnerin Beschwerde an das  Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Der Bescheid ist aber nach  einer mündlichen Verhandlung seit 13. 7. 2022 rechtskräftig geworden.
Was lernen wir daraus?  Nur weil sich ein Unternehmen auf Geldwäsche, PEP oder sonstigem  beruft, muss dennoch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten  trotzdem nicht erlaubt sein. Daher seien Sie vorsichtig und prüfen Sie,  ob die Rechtsvorschriften dies erlauben.

    Quellen: DER Standard, NTV, Webseite der Datenschutzbehörde dsb.at, meineberater.at, RIS.at, Webseite des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit in NRW


    Alle bisherigen IDD und DSGVO-Praxisbeiträge von Mag. Novotny finden Sie hier... und können Sie als PDF anfordern. Dazu einfach ein E-mail an g.wagner@b2b-projekte.at mit Betreff "Ja zu Infos".


    RA Mag. Stephan Novotny, copyright Foto: Stephan Huger
     
     
    RA Mag. Stephan Novotny
    1010 Wien, Landesgerichtstraße 16 / 12



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