FMA Rundschreiben zur Umsetzung der Geldwäsche-Richtlinie
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Geldwäsche-Umsetzung - Empfehlungen der FMA!
Die FMA versandte kurz vor Weihnachten ein Rundschreiben zum Thema Geldwäsche und den daraus entstehenden Sorgfalts- und Melde-Pflichten. Das sei zwar nur eine „Orientierungshilfe und keine Verordnung“ schrieb die FMA, eine Beachtung ist allerdings sehr zu empfehlen. Das Dokument finden Sie hier zum zum Herunterladen!
Hintergrund: Auf internationaler Ebene wurde das Ziel „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus-Finanzierung“ im Rahmen der Financial Action Task Force (FATF) und auf europäischer Ebene durch die Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäsche-Richtlinie) vorangetrieben. Man möchte damit vermeiden, dass das Finanzsystem ausgenutzt wird, um damit Geld aus krimineller Herkunft zu waschen, etc.
Daher sind „bestimmte Sorgfalts- und Meldepflichten“ seitens der verpflichteten Finanzmarktteilnehmern einzuhalten.
Österreich hat die Vorgaben im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) und im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) umgesetzt.
Für die präventive Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aber die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden sei es wichtig, dass die „Verpflichteten ausreichend Informationen zur Identität ihrer Kunden und deren wirtschaftlich Berechtigten (Treugeber, wirtschaftliche Eigentümer), zum Zweck und zur Art der angestrebten Geschäftsbeziehung und zur Herkunft der eingesetzten Mittel eingeholt haben, diese Informationen regelmäßig aktualisieren und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen“.
Nur so könnten „Geldwäscher und Personen die den Terrorismus finanzieren, davon abgehalten werden, das Finanzsystem für ihre Zwecke zu missbrauchen.“
Durch diese Orientierungshilfe sollen Verpflichtete in die Lage versetzt werden, Auffälligkeiten im Zusammenhang mit ihren Kunden zu erkennen, bei Bedarf die entsprechenden Transaktionen zu stoppen und die notwendigen Informationen an die Geldwäschemeldestelle weiterzuleiten.
Verpflichtete nach dem FM-GwG sind:
- Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG und CRR-Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen;
- Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG (Rz 6);
- Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 und kleine Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 jeweils im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A zum VAG 2016);
- Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018;
- AIFM gemäß § 1 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 AIFMG und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG;
- E-Geldinstitute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010;
- Zahlungsinstitute gemäß § 10 ZaDiG 2018;
- die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
- Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 2 lit. a bis d der 4. Geldwäsche-RL mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit dem über im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausgeübten Geschäftsbetrieb sowie im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von solchen Finanzinstituten, die in Drittländern zugelassen sind;
- Abbaueinheiten gemäß § 84 Abs. 2 BaSAG sowie § 3 Abs. 4 GSA;
- Abbaugesellschaften gemäß § 162 Abs. 1 BaSAG iVm § 84 Abs. 2 BaSAG.
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