Musterprozess für die noch 2000 offenen Schadensfälle?
OGH-Urteil: AeW muss gesamten AMIS-Schaden ersetzen!
Vorige Woche wurde ein OGH-Urteil vom 2. April bekannt, in dem die AeW, die Anlegerentschädigungseinrichtung der Wertpapierfirmen, dazu verurteilt wurde, einen geschädigten Anleger voll zu entschädigen.
Amis ist 2005 in Konkurs geschlittert, die Vorstände wurden wegen Betrugs verurteilt und die Geschädigten hatten Jahrelang gekämpft. Es soll sich um 12-16.000 Anleger und um rund 65-130 Mio. Euro Schaden gehandelt haben. Wir haben mehrmals darüber berichtet, u.a. über die juristischen Versuche, die Republik zu Schadensersatz – wegen Verletzung der Aufsichtspflicht - zu „bewegen" ( hier nachzulesen) und über den Konkursantrag gegen die Anlegerentschädigungseinrichtung ( hier nachlesen…).
Nachdem Gerichte die Haftung der Republik festgestellt hatten (Aufsichtspflicht nur unzureichend nachgekommen - hier nachlesen...), hat die Republik Österreich den Geschädigten ein Vergleichsangebot gemacht, um die Anlegerentschädigungseinrichtung nicht in den Konkurs zu treiben (der AMIS-Schaden ist einfach viel zu hoch für den Entschädigungsfonds). Man bot 27 % des Schadens an, unter der Voraussetzung dass ein Großteil der Geschädigten das Anbot annehme (anfänglich war von 83 % die Rede).
Doch nicht alle fanden dieses Angebot überzeugend, daher könnte das aktuelle OGH-Urteil sozusagen ein Musterprozess für die noch rund 2000 offenen AMIS-Fälle werden: Sagt doch aktuelle OGH-Urteil, dass die AeW Zahlungen in voller Höhe zu leisten habe, solange Geld vorhanden sei (es wird von 3,3 Mio. Euro berichtet, die im Treuhandvermögen existieren).
Der Kläger bekommt also nicht bloß eine Quote des Schadens, sondern den gesamten Schaden samt Zinsen und Verfahrenskosten. Den Rechtsfall selbst und die Argumentation des OGH können Sie hier im Urteil nachlesen…
Besonders interessant erscheint der abschließende Hinweis des OGH auf das WAG 2007, und dass sich der
„Gesetzgeber (möglicherweise auch als Folge der AMIS-Pleite) des Risikos nicht ausreichender Mittel der Entschädigungseinrichtung zur Entschädigung von Anlegern durchaus bewusst war" und für diesen Fall Alternativen vorschlug (zusätzliche Beiträge der Mitgliedsinstitute, Sonderbeiträge sowie die Möglichkeit dass Anlegerentschädigungseinrichtung, Darlehen aufnimmt oder Schuldverschreibungen ausgebe) Aber gerade „nicht eine quotenmäßige Befriedigung" bei zu geringen Mittel vorsah….
Foto: 476854_R_by_Thorben Wengert_pixelio.de.jpg
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