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B2B-Newsletter > NL 2/24
Dr. Haslinger: E-Auto. Die Reichweitenlüge.
Zu wenig Reichweite – längere Strecken sind unmöglich - Rückabwicklung möglich!

Haben Sie das Gefühl, dass Sie von Ihrem Verkäufer über die Reichweite Ihres E-Autos getäuscht wurden?
Sie sind nicht allein –
das Oberlandesgericht (OLG) Linz bestätigte die Auflösung und Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen VW e-Golf.

Wie sieht der angesprochene Sachverhalt aus?
Das Oberlandesgericht (OLG) Linz hat die Auflösung und Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen VW e-Golf bestätigt, da die Klägerin einem Geschäftsirrtum unterlag.

Die
tatsächliche Reichweite des Fahrzeugs war bei kühleren Temperaturen um bis zu 50% niedriger als vom Verkäufer angegeben.
Die Klägerin erwarb im November 2018 einen neuen VW e-Golf für 40.169 € und die Übergabe erfolgte im März 2019. Im März 2021 reichte sie Klage ein und forderte die Aufhebung des Kaufvertrags aufgrund eines Irrtums. Die zugesagte Reichweite von 230 km wurde im Mühlviertel bei winterlichen Verhältnissen mit Unterstützung des "eco-Modus" nur mit 150 km und ohne "eco-Modus" sogar nur mit 50-70 km erreicht. Die Klägerin bezifferte ihr Leistungsbegehren mit einem Benützungsentgelt von €1.285,41.

Wie hat das Gericht darauf reagiert?
Das Erstgericht hob den Kaufvertrag auf und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von €26.883,59 samt Zinsen. Es legte ein Benützungsentgelt von €12.000,- fest. Das OLG Linz bestätigte die Irrtumsanfechtung und betonte, dass die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs erheblich eingeschränkt war, da die tatsächliche Reichweite deutlich von der angegebenen abwich.

Das OLG beschäftigte sich intensiv mit der Bemessung des Nutzungsentgelts. Die Klägerin bevorzugte ein "lineares Abwertungsmodell", während die Beklagte die Differenz zwischen dem angemessenen Kaufpreis und dem Händlereinkaufspreis heranziehen wollte. Das OLG entschied, dass die festgesetzten €12.000,- im Ermessensspielraum des Gerichts lagen und nicht zu korrigieren waren.
Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits €1.285,41 Benützungsentgelt angerechnet hatte, sodass die €12.000,- um diesen Betrag zu reduzieren sind.

In Bezug auf die zugesprochenen Zinsen erklärte das OLG Linz, dass es sich um Vergütungszinsen handelt, die ab dem Kaufzeitpunkt zu zahlen sind. Die ordentliche Revision wurde als nicht zulässig erklärt.

Was können Sie tun, falls Sie mit ihrem E-Auto derart nicht zufrieden sind?

Falls Sie mit der Leistung oder anderen Aspekten Ihres Elektrofahrzeugs nicht zufrieden sind, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., spezialisiert auf Verbraucherrecht, bietet österreichweit Unterstützung an. Sie können uns Ihre Anliegen per E-Mail an office@ra-haslinger.at mitteilen oder besuchen Sie unsere Website www.ra-haslinger.at für weitere Informationen.

Nicht nur das, Herr Dr. Haslinger kooperiert mit verschiedenen Rechtsschutzversicherungen und setzt sich dafür ein, im Falle von Rechtsstreitigkeiten die Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung unter Umständen kostenlos zu erhalten. Ihre Rechtsfragen sind bei uns in kompetenten Händen.

Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M.
E-Mail: office@ra-haslinger.at
Quelle:
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OGH Urteil:
www.verbraucherrecht.at
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Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger ist Spezialist in den Rechtsbereichen: IT, IP und Datenschutzrecht sowie Arbeitsrecht und Vertragsgestaltung für Compliance und Führungskräfte.

Copyright Foto Haslinger: Karin Haslinger
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