UFS hat mehrmals anders entschieden, Finanzbehörden ändern Anwendung
UFS-Entscheid: Falsche UID-Nummer führt zur Verweigerung des Vorsteuer-Abzuges.
Daher: UID-Nummer überprüfen!
Rechnungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigen: Unter anderem muss auf der Rechnung die UID-Nummer des Unternehmers angeführt sein, der die Leistung erbringt.
UID steht für Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer, das ist eine spezielle Steuernummer, die das Finanzamt dem Unternehmen zuteilt. Sie dient der Identifikation gegenüber anderen Unternehmen. Und ermöglicht mehrwertsteuerfreie Lieferungen ins Ausland.
Bisher vertrat die Finanzverwaltung – siehe Umsatzsteuerrichtlinien – die Ansicht, dass zwar das VORLIEGEN einer UID optisch zu prüfen sei (in Österreich ATU und 8 Ziffern). Nicht aber die inhaltliche RICHTIGKEIT der UID zu überprüfen sei. Als Folge dieser Ansicht führte – bei optischer Richtigkeit - eine falsche UID-Nummer zu keiner Verweigerung des Vorsteuerabzugs.
Der UFS (Unabhängiger FinanzSenat) hat jedoch in der Vergangenheit dieser Rechtsauslegung mehrfach widersprochen und gegen den Vorsteuerabzug bei inhaltlich unrichtiger UID-Nummer des Leistungserbringers entschieden.
Per 29.11.2013 hat sich dann die Finanzverwaltung dieser Rechtsansicht angeschlossen und ihre Umsatzsteuerrichtlinien entsprechend geändert. Somit ist auch für das BMF das Vorliegen der richtigen UID-Nummer des Leistenden Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Tipp: Wenn Sie eine Rechnung erhalten, sollten Sie daher die Richtigkeit der UID-Nummer prüfen, auch zwar auch dann, wenn eine regelmäßige Geschäftsbeziehung besteht.
Dies kann entweder über das BMF eigene Portal „Finanzonline" oder über den EU-Server durchgeführt werden, z.B. hier: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vatRequest.html
Einfach das Land auswählen und dann die UID-Nummer (abzüglich des Kürzels AT) einfügen.
Quellen: WKO, FinanzOnline, Europäische Kommission
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