B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
Counter / Zähler
Direkt zum Seiteninhalt

Strafen bis zu 200.000 Euro drohen!

B2B-Newsletter > Interessantes aus den früheren Jahren

Seit 1. Oktober gilt Informations-Austausch-Gesetz GMSG (steht für "Gemeinsames Meldestandard-Gesetz")

Wen und welche Produkte betrifft das und welche Daten sind zu melden?
Nur für Neu-Geschäfte oder auch den Bestand?


Der folgende Artikel fasst die wichtigsten Punkte zusammen:

> Was ändert sich nach dem 1. Oktober?
> Wen bzw. welche Produkte trifft es?
> Gilt das GMSG nur für Neu-Geschäft oder auch den Bestand?
> Wann ist was zu melden? Welche Strafen drohen?
> Wie sieht die abgestimmte Vorgehensweise aus, auf die sich der Fachverband der Versicherungsmakler und VVO (Versicherungsverband Österreich) geeinigt haben?

Gemeinsames Meldestandard-Gesetz (GMSG) seit 1. Oktober in Kraft

Das „Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG)" tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft und setzt in Österreich die von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Common Reporting Standard – CRS) um.

Bisher drängten vor allem die Vereinigten Staaten von Amerika auf Steuerehrlichkeit von US-steuerpflichtigen Personen. Künftig nehmen über 80 Staaten an einem globalen Steuerdaten-Austauschnetzwerk teil, womit die Steuerehrlichkeit auf der ganzen Welt gefördert werden wird.

Der Fokus: Welche Produkte und VermittlerInnen sind betroffen?

Getragen wird das neue Steuerdaten-Austauschsystem – wie bei FATCA – von den sogenannten Finanzinstituten (Banken, Investment-Unternehmen und Versicherungen). Am Lebensversicherungsmarkt fallen vereinfacht gesagt kapitalbildende rückkaufsfähige Lebensversicherungsverträge sowie Rentenversicherungen unter die Bestimmungen des GMSG. Umfasst sind sowohl das Neugeschäft (ab dem 1. Oktober 2016) als auch – mit wenigen Ausnahmetatbeständen – der Bestand.

Was ändert sich im Neugeschäft?
Mit 1. Oktober 2016 haben österreichische Finanzinstitute im Neugeschäft sowohl bei natürlichen Personen als auch bei Rechtsträgern (juristische Personen, Personengesellschaften Stiftungen, usw.) eine mögliche Steuerpflicht (a) in einem anderen Staat als Österreich, welcher (b) ein „CRS-Staat" ist (und somit am Steuerdatenaustausch teilnimmt), zu erfragen und zu dokumentieren.

Bei „Gesellschaften mit passiven Einkünften" (passive NFE; der Geschäftszweck liegt vereinfacht gesagt in der Vermögensverwaltung), welche durchaus auch nur in Österreich steuerpflichtig sein können, sind zusätzlich deren wirtschaftliche Eigentümer auf eine Steuerpflicht in einem anderen Staat als Österreich zu prüfen.

Achtung: Wird ab dem 1. Oktober 2016 keine gesetzlich vorgeschriebene vollständige Auskunft zu einer Steuerpflicht in einem anderen „CRS-Staat" erteilt, darf - kraft gesetzlicher Anordnung - kein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen werden.

Steuerpflicht in einem anderen Staat als Österreich, wie geht es weiter?
Liegt eine Steuerpflicht – bei einer natürlichen Person (das umfasst auch wirtschaftliche Eigentümer) oder einem Rechtsträger – in einem anderen Staat als Österreich vor, der ein „CRS-Staat" ist, muss die Steuer-Identifikationsnummer (= ausländische Steuernummer) eingeholt und dokumentiert werden, was im Vertrieb die wohl größte Herausforderung darstellen wird. Wer kennt seine Steuernummer auswendig?

Angemerkt sei, dass nicht alle „CRS-Staaten" Steuer-Identifikationsnummern vergeben, weshalb es eine eigene Ausnahmebestimmung im GSMG für diesen Fall gibt.

Natürliche Personen und Rechtsträger, die in einem anderen (außerhalb Österreichs) „CRS-Staat" steuerpflichtig sind, müssen sodann jährlich vom österreichischen Finanzinstitut an das lokale zuständige Finanzamt gemeldet werden. Die gemeldeten Daten werden in weiterer Folge vom österreichischen Finanzamt an die zuständigen ausländischen Finanzbehörden (Finanzbehörden der „CRS-Staaten") weitergeleitet.
Einen Vorteil bietet das GMSG mit dem festgeschriebenen Meldeweg an das lokal zuständige Finanzamt, da für diese Meldung bzw. Datenübermittlung keine eigene ausdrückliche – und unterfertigte – Zustimmungserklärung der Kundin oder des Kunden, wie unter FATCA, erforderlich ist.

Laufen unter FATCA die Steuerdaten aus der ganzen Welt in Washington beim IRS (Internal Revenue Service) zusammen, so werden unter dem CRS-Regime weltweit unter über 80 „CRS-Staaten" Steuerdaten ausgetauscht, womit optisch der „FATCA-Stern" von einem „globalen CRS-Spinnennetz" kontrastiert wird. Sinnbildlich gesprochen sollen sich in diesem „globalen CRS-Spinnennetz" die steuerhinterziehenden Personen „verfangen" bzw. „eingefangen" werden.

Dafür eignet sich der standardisierte globale Steuerdatenaustausch hervorragend und das „CRS-Netz" wird jährlich durch den Beitritt weiterer Staaten noch engmaschiger werden. Die Staatshaushalte der „CRS-Staaten" sollen/werden von dem neuen System auf Grund steigender Steuerehrlichkeit profitieren.

Was geschieht im Bestand?
Wie eingangs beschrieben ist das GMSG auch bestandswirksam. Das hat zur Folge, dass auch unter den Anwendungsbereich des GMSG fallende Lebensversicherungsverträge, die vor dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen worden sind, von den Finanzinstituten auf eine Steuerpflicht der VersicherungsnehmerInnen in einem anderen Staat als Österreich hin überprüft werden müssen. Diese Bestandprüfungen müssen abhängig von gesetzlich vorgegebenen Wertgrenzen bis Jahresende 2017 bzw. 2018 abgeschlossen sein.

Ausgangspunkt für diese Bestandsprüfungen sind die in den Systemen erfassten aktuellen Wohnsitzadressen. Eine elektronische Suche in Bestandsdatensätzen nach gesetzlich vorgegebenen Indizien kann gegebenenfalls folgen.

Wer überwacht die Einhaltung des GMSG?
Verletzungen von vorgeschriebenen Meldeverpflichtungen und Sorgfaltspflichten werden im GMSG ausdrücklich unter Strafe gestellt und es drohen teils empfindliche Geldstrafen (je nach Schwere des Verstoßes EUR 10.000 bis EUR 200.000). Als Strafbehörde fungiert das lokale zuständige Finanzamt.

Wann wird gemeldet?
Neugeschäft von natürlichen Personen und Rechtsträgern muss erstmalig bis zum 30. Juni 2017 für das Rumpfjahr 2016 (01.10.2016 - 31.12.2016) gemeldet werden. In den Folgejahren ist bis zum jeweiligen 30. Juni für das vorgehende Kalenderjahr eine Meldung zu erstatten.

Bestandsverträge von natürlichen Personen mit hohem Wert (Wert von mindestens 1 Million US-Dollar zum 30. September 2016) müssen bis 31. Dezember 2017 identifiziert und erstmalig bis zum 30. Juni 2018 gemeldet werden.

Bestandsverträge von natürlichen Personen mit niedrigem Wert (Wert unter 1 Million US-Dollar zum 30. September 2016) müssen bis 31. Dezember 2018 identifiziert und erstmalig bis 30. Juni 2019 gemeldet werden.

Bestandsverträge von Rechtsträgern (juristische Personen, Personengesellschaften Stiftungen, usw.), die zum 30. September 2016 einen Wert von 250.000 US-Dollar übersteigen, müssen bis 31. Dezember 2018 identifiziert und erstmalig bis 30. Juni 2019 gemeldet werden.

Die gute Nachricht zum Schluss: Bestehende Konten von Rechtsträgern, die zum 30. September 2016 einen Gegenwert von höchstens USD 250.000 aufweisen, sind nicht meldepflichtig.

Gemeinsame Vorgehensweise
Um im Zuge der Beratung und Vermittlung beim Kundenannahmeprozess die Versicherungsmakler mit den gesetzlichen Anforderungen der Versicherungen „gleichzuschalten", haben sich der Fachverband der Versicherungsmakler und
Berater in Versicherungsangelegenheiten und der VVO (Versicherungsverband Österreich) auf eine abgestimmte Vorgehensweise geeinigt. Da Versicherungen beim Vertrieb über externe Partner keinen direkten Kundenkontakt haben, sind diese darauf angewiesen, dass die externen Vermittlerinnen bzw. Vermittler die entsprechenden Informationen von den Kunden vollständig einholen und an den Versicherer weiterleiten.


Kurz gesagt: Als Vermittlerin oder Vermittler sind Sie zukünftig verpflichtet, alle relevanten Daten von den  Kunden einzuholen und an die Versicherer weiterzuleiten

Weiterführende Unterlagen und Links

  • Sonder-Newsletter des Fachverbandes der Versicherungsmakler zum Thema GMSG finden Sie hier…


  • „Welche Daten muss der Versicherungsmakler aufgrund des GMSG melden?" Mehr dazu hier…


Autor: Mag. Klaus Marckhgott
(Zurich Rechtsabteilung)
     

Dies ist ein Beitrag aus dem letzten BAV-Newsletter.
Zum PDF mit weiteren Beiträgen und weiteren BAV-Newslettern  kommen Sie hier...


Sie wollen künftig den Newsletter topaktuell erhalten?

Dann senden Sie ein Mail mit "JA zu Newsletter" an g.wagner@b2b-projekte.at


Foto: So schlimm, Aboutpixel.de, Fotograph Tobias Golla

Zurück zum Seiteninhalt