Eine kritische Würdigung der EU-Gesetzgebung
B2B-Newsletter > NL 3/26
Gefährliche Nebensätze des OGH-Urteils.
... eine Analyse von MMag. Johannes Neumayer
Während in der
Sommerpause sich keine spektakulären Insolvenzen mit Anlegergeldern ereigneten,
spendete der OGH zur Haftung der von ihm oft als „Anlageberater“ bezeichneten
Vermögensberater wenig Neues, aber in zwei nicht mehr so ganz bandneuen Entscheidungen
Rechtssätze, die Anlass zur Sorge und teilweise Freude geben:
1.
Verjährung
bei den Innenprovisionen.
In Ob99/16x vom 27.04.2017 führte der OGH wörtlich aus:
„Die
Übernahme der zur Vermögensverwaltung entwickelten Rechtsprechung für die bloße
Anlageberatung (Vermittlung) durch Banken wurde von Koch (Von Rücktritten und
Retrozessionen. Zugleich eine Besprechung der Entscheidung des OGH 6 Ob 110/07f, ÖBA 2008, 475 [481 f])
abgelehnt, weil der Kunde damit rechnen müsse, dass die Bank „hauseigene
Produkte“ verkaufe und dabei, wenn sie nicht selbst Emittent sei, als Agent des
Emittenten handle, und weil sie ohnehin verpflichtet sei, das für den Kunden am
besten geeignete Produkt ihres Portfolios auszuwählen. Es sei daher nicht
ersichtlich, welchen Mehrwert die „Detailinformation“ über die vom Emittenten
bezahlten Entgelte für den Kunden haben sollte“.
Diese Ansicht
mag für Fälle zutreffen, in denen der Kunde tatsächlich damit rechnen muss,
dass der Berater Provisionen vom Emittenten oder – wie hier – von dessen
Vertriebspartner erhält.
Im konkreten
Fall hat die Klägerin erst 2012 von den Innenprovisionen an die Klägerin
erfahren. Das
Verschweigen der Provisionen ist von den – angeblich oder tatsächlich –
unterbliebenen Informationen über den Inhalt der Veranlagung völlig unabhängig.
Auch eine Erkundigungsobliegenheit ist zu verneinen. Wenngleich der
Klägerin zumindest ab 2009 Kenntnis von der unterbliebenen Information über den
Charakter der Ausschüttungen und die damit möglicherweise verbundene
Rückzahlungspflicht unterstellt werden muss, gab es für sie keinen Anlass,
auch an eine durch eine Innenprovision verursachte Interessenkollision zu
denken. Die Verjährungsfrist begann daher erst mit Kenntnis der
Innenprovisionen und der insofern unterbliebenen Aufklärung zu laufen.
Damit öffnet
der OGH Tür und Tor für Altfälle und
verneinte die Verjährung betreffend die
Haftung des Beraters für Schäden aus einer provisionsbedingten
Interessenkollision mit der Wirkung , dass der Anlageberater beweisen
muss, dass die Nichtaufklärung über
Provisionen für die Anlageentscheidung nicht kausal war.
Anlassfall
war eine Anwältin, die
behauptet hatte, die Konstruktion und das Risiko der Kommanditbeteiligung an
einem sogenannten Hollandfonds nicht gekannt und die Risikohinweise nicht
verstanden zu haben, was die Vorinstanzen verneint hatte, weshalb nur noch die
Anspruchsgrundlage der nicht bekannten Innenprovisionen geblieben ist.
2.
Keine
Rechtsschutzversicherung für Schäden aus Lebensversicherungen, die als Tilgungsträger
für die Finanzierung von Baukrediten dienen
Der OGH bejahte
zu 7Ob68/26i einen ausreichenden Zusammenhang des Tilgungsträgers (Lebensversicherung)
zur Baufinanzierung und zu den in Art 7 der ARB 2005 von der Deckung
ausgeschlossenen Handlungen in Zusammenhang mit der Errichtung bzw. baubehördlich
genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder
Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
befinden oder von ihm erworben werden.
3.
Was
wäre aus diesem in der Praxis zu folgern?
Eine
Vereinbarung in mit dem Kunden (zur Zeiten „being on good terms“) wäre ratsam,
wenn dieser bessere Konditionen verlangt oder das Agio senken will, mit der
Aufklärung, dass der Berater von seinen (z.B. auf der Webseite) offengelegten ständigen
Vertragspartnern, Provisionen erhält und daher kein Beratungshonorar vom Kunden
verlangt wird oder der Kunde damit einverstanden ist, dass der Berater Produkte
von Anbietern vorschlagen darf oder in den Auswahlvorschlag aufnehmen soll, die
Provisionen an den Vermittler bezahlen. In meinen Augen steht der
Vermögensberater, der offenlegt, gelegentlich als Vertriebspartner Provisionen
zu erhalten, nicht in einem schlechten Licht, jedenfalls nicht in einer Zeit in
der jeder „Influencer“ und fast jede Antwort auf eine Google-Suche für die
Produktwerbung indirekt von Produktanbieter bezahlt wird.
Ich hoffe, ich
habe ein wenig Problembewusstsein geweckt und Sie werden in keinen
Prozess verwickelt.
Ihr mit dem
Abstand eines Pensionisten entspannter
Johannes
Neumayer

MMag. Dr. Johannes Neumayer e.h.
emeritierter Partner der Kanzlei Neumayer & Walter Rechtsanwälte
A-1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Telefon: 0043/1/712 84 79
e-mail: johannesneum@gmail.com
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