B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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B2B-Newsletter > NL 3/26
Mag. Novotny: Übertragung von Geschäftsanteilen.
Welche rechtliche Möglichkeiten bestehen für Versicherungsvermittler?

Heute greifen wir wieder eine Frage unserer Leser auf, die für viele Marktteilnehmer relevant ist, denn:
Bei der Betriebsübergabe stellt sich für Versicherungsvermittler die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten der Übergabe bestehen. Im heutigen Beitrag sollen die unterschiedlichen Formen der Unternehmensübertragung näher beleuchtet werden, wobei grundsätzlich zwischen den zwei Varianten „Asset Deal“ und „Share Deal“ unterschieden wird. Welche Form gewählt wird, hat erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf der Übergabe, den rechtlichen Aufwand und die praktische Umsetzung. Darüber hinaus können steuerliche Überlegungen eine Rolle spielen, die mit einem Steuerberater abzuklären sind. Zu beachten ist allerdings, dass nicht für jede Unternehmensform beide Varianten möglich sind. Bei der Übertragung eines Einzelunternehmens kommt lediglich der Erwerb im Rahmen eines Asset Deals in Betracht, ein Share Deal ist hingegen nicht möglich.

„Schluss-Pointe“ vorweg:
Eine Betriebsübergabe ist kein spontaner Akt, sondern ein sorgfältig zu planender, strategischer Prozess. Wer frühzeitig damit beginnt – idealerweise drei bis fünf Jahre vor dem geplanten Ausstieg – schafft die besten Voraussetzungen für einen erfolgreichen Übergang und erhöht den Verkaufspreis.

Unten folgt nun der Beitrag von RA Mag. Stephan Novotny!
RA Mag. Stephan Novotny, copyright Stephan Huger

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Mag. Novotny: Übertragung von Geschäftsanteilen.
Welche rechtliche Möglichkeiten bestehen für Versicherungsvermittler?

Heute greifen wir wieder eine Frage unserer Leser auf, die für viele Marktteilnehmer relevant ist, denn:
Bei der Betriebsübergabe stellt sich für Versicherungsvermittler die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten der Übergabe bestehen. Im heutigen Beitrag sollen die unterschiedlichen Formen der Unternehmensübertragung näher beleuchtet werden, wobei grundsätzlich zwischen den zwei Varianten „Asset Deal“ und „Share Deal“ unterschieden wird. Welche Form gewählt wird, hat erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf der Übergabe, den rechtlichen Aufwand und die praktische Umsetzung. Darüber hinaus können steuerliche Überlegungen eine Rolle spielen, die mit einem Steuerberater abzuklären sind. Zu beachten ist allerdings, dass nicht für jede Unternehmensform beide Varianten möglich sind. Bei der Übertragung eines Einzelunternehmens kommt lediglich der Erwerb im Rahmen eines Asset Deals in Betracht, ein Share Deal ist hingegen nicht möglich.


  • Schauen wir uns also die rechtlichen Möglichkeiten, die Vor- und Nachteile näher an.
  • Wann müssen die Kunden zustimmen, wann sind etwa neue Vollmachten, Datenschutzerklärungen, etc. nötig?
  • Welche Haftungen treffen den Übernehmer? Wie lange haftet der Übergeber nach?
  • Warum könnte auch für Einzelunternehmer die Gründung einer Gmbh sinnvoll sein?
  • Wie sollte man mit dem Nachfolger umgehen?


Rechtliche Möglichkeiten und die Folgen der Umsetzung

a) Beim Asset Deal wird das Unternehmen „als Ganzes“ übernommen.
Problem: Dabei gehen die Kundenverträge nicht automatisch auf den Nachfolger über, sondern müssen einzeln übertragen werden. Das ist aufwendig, da jeder einzelne Kunde der Übertragung ausdrücklich zustimmen muss. Zusätzlich ist zu beachten, dass der Nachfolger mit allen Kunden neue Vollmachten abschließen muss, um handlungsfähig zu sein.

Ein Share Deal ist hingegen immer nur dort möglich, wo Gesellschaftsanteile übertragbar sind, also bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder Personengesellschaften (OG, KG). In diesem Fall werden nicht einzelne Verträge übertragen, sondern Geschäftsanteile des Unternehmens verkauft. Bei diesem „Anteilskauf“ bleiben die Kunden etwa bei der GmbH oder OG. Für die Kunden ändert sich daher nichts, somit sind einzelne Zustimmungserklärungen nicht erforderlich. Auch bestehende Arbeitsverträge, Mietverträge und andere laufende Verpflichtungen bleiben grundsätzlich unverändert bestehen. Das macht den Share Deal aus praktischer Sicht zu einer besonders eleganten und unkomplizierten Form der Übergabe.
Tipp: Wer als Einzelunternehmer seine Nachfolge langfristig plant, sollte daher überlegen, ob die Gründung einer GmbH sinnvoll sein kann, um später von den Vorteilen eines Share Deals zu profitieren.

b) Wie sieht es hinsichtlich Haftung aus?
Auch bezüglich Haftungsfragen muss zwischen Asset Deal und Share Deal unterschieden werden: Beim Asset Deal gehen gem. § 38 UGB unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse ex lege über, wobei hier ein Haftungsausschluss gegenüber Dritten vereinbart werden kann. Darüber hinaus haftet der Erwerber gem. § 1409 ABGB zwingend für unternehmensbezogene Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, jedoch begrenzt bis zur Höhe der übernommenen Aktiven. Die Haftung nach § 1409 ABGB kann gegenüber Dritten nicht ausgeschlossen werden, ist aber eben doppelt begrenzt mit der Höhe der übernommenen Aktiven sowie in Bezug auf die Schulden, die der Erwerber bei der Übergabe kannte oder kennen musste.

Hingegen besteht beim Share Deal aus Käufersicht ein Nachteil darin, dass der Käufer sämtliche bekannten und unbekannten Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken übernimmt. Dies betrifft nicht nur finanzielle Verpflichtungen, sondern auch öffentlich-rechtliche Auflagen und steuerliche Risiken. Während also der Vorteil eines Share Deals in der deutlich einfacheren Abwicklung liegt, besteht haftungstechnisch für den Käufer ein größeres Risiko. Folglich sollte vor einem Share Deal eine gründliche Due Diligence durchgeführt werden, im Rahmen derer potentielle Risiken aufgedeckt werden.
In Bezug auf Haftungsrisiken muss darüber hinaus zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden werden: Handelt es sich um eine Personengesellschaft mit unbeschränkter Haftung (z.B. OG), stellt die Übernahme auch unbekannter Verbindlichkeiten beim Share Deal aufgrund der unbeschränkten, persönlichen Haftung der Gesellschafter ein beträchtliches Risiko dar. Für den Verkäufer als ausscheidenden Gesellschafter gilt bei der Übertragung von OG-Anteilen eine 5-jährige Nachhaftungsfrist ab Firmenbucheintragung des Ausscheidens, im Rahmen derer er für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten weiterhaftet. Diesbezüglich gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist, sodass der Verkäufer maximal 8 Jahre nachhaftet. Bei der GmbH hingegen haften Gesellschafter grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer Stammeinlage, sodass diesbezüglich das Haftungsrisiko auch beim Share Deal geringer ist.

c) Gesellschaftervertrag
Ausgangspunkt für die Übertragung von Anteilen ist immer der Gesellschaftsvertrag. Bei Personengesellschaften können Anteile nicht einfach so ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragen werden, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine solche Übertragung – etwa ein Recht auf Weitergabe im Familienverband – ausdrücklich vor. Bei der GmbH ist hingegen eine freie Übertragung von Anteilen nach dispositivem Recht möglich, jedoch enthalten zahlreiche GmbH-Verträge Zustimmungsvorbehalte oder Vorkaufsrechte, die sicherstellen sollen, dass Anteile nicht unkontrolliert den Besitzer wechseln. Zu beachten ist zudem, dass eine Übertragung von Anteilen bei der GmbH (nicht jedoch bei Personengesellschaften) zwingend eines Notariatsakts bedarf.
Klar ist: Eine Betriebsübergabe ist kein spontaner Akt, sondern ein sorgfältig zu planender, strategischer Prozess. Wer frühzeitig damit beginnt – idealerweise drei bis fünf Jahre vor dem geplanten Ausstieg – schafft die besten Voraussetzungen für einen erfolgreichen Übergang und erhöht den Verkaufspreis. Schon früh sollte geklärt werden, wer den Betrieb künftig übernehmen soll – ob ein Familienmitglied, ein Mitarbeiter oder ein externer Interessent.

d) Externe Profis einbinden?
Ebenso wichtig ist die Überlegung, ob und in welchem Umfang externe Experten wie Steuerberater oder spezialisierte Rechtsanwälte eingebunden werden.
Von betroffenen Kollegen, die gerade im Prozess solcher Übernahmen stecken, wurde uns bestätigt, dass ein Gespräch mit dem Steuerberater Sinn macht, denn es sei „nicht ganz unerheblich ist, ob „das Geschäft“ buchhalterisch abgeschrieben werden kann“ oder nicht. Im Falle eines Asset-Deals ist die Abschreibungsmöglichkeit (tlwl verkürzt) vorhanden, was einen Asset-Deal allein schon aus Liquiditätsgründen bevorzugt. Natürlich hat man das Problem die Vollmachten neu einzuholen usw. aber wenn es sich finanziell nicht ausgeht, ist auch der einfachere Share-Deal keine Option.
Ein weiterer entscheidender Punkt ist die strukturierte Einarbeitung des Nachfolgers, damit Wissen, Erfahrung und Unternehmenskultur erhalten bleiben. Nicht zuletzt stellt sich die Frage, wie bestehende Kunden langfristig an den Betrieb gebunden werden können, also dem Nachfolger treu bleiben.
Eine zentrale Rolle spielt dabei die Struktur des Kundenbestands. Entscheidend sind unter anderem das Alter der Kunden, die Art der abgeschlossenen Verträge und deren Laufzeiten. Ebenso wichtig sind eine vollständige und saubere Dokumentation, vorhandene Vollmachten sowie ordnungsgemäß eingeholte DSGVO-Einwilligungen. Ein gut gepflegter Kundenstock erhöht nicht nur den operativen Wert des Unternehmens, sondern auch dessen Attraktivität für potenzielle Käufer. Aber auch die technische Ausstattung des Betriebs beeinflusst den Unternehmenswert maßgeblich. Moderne Softwarelösungen, eine funktionierende IT-Infrastruktur und effiziente Arbeitsprozesse signalisieren Professionalität, Zukunftsfähigkeit und erleichtern dem Nachfolger den Einstieg erheblich.

Tipp: Wer seinen Betrieb erfolgreich übergeben oder verkaufen möchte, sollte bis zum Schluss in Qualität, Aktualität und saubere Strukturen investieren – denn genau diese Faktoren zahlen sich am Ende direkt im Kaufpreis aus. Außerdem: Eine offene und frühzeitige Kommunikation mit Kunden, Geschäftspartnern und relevanten Stakeholdern schafft Vertrauen und verhindert unangenehme Überraschungen. Besonders für Agenten gilt: Der Versicherer sollte so früh wie möglich in den Übergabeprozess eingebunden werden, um alle vertraglichen und organisatorischen Aspekte optimal abzustimmen. Werden all diese Punkte berücksichtigt, steht einer erfolgreichen Betriebsübergabe nichts mehr im Wege.
Beste Grüße von Mag. Stephan Novotny und dem IVVA Team
Sollten Sie noch keinen Anwalt haben: Mag. Stephan Novotny, ein auf Versicherungs- und Datenschutzrecht spezialisierter Fachanwalt steht gerne zur Verfügung, für IVVA Mitglieder sogar zum Spezialpreis.

Beste Grüße von Mag. Novotny und Günter Wagner

Alle bisherigen IDD und DSGVO-Praxisbeiträge
von Mag. Novotny finden Sie hier... und können Sie als PDF anfordern. Dazu einfach ein E-mail an g.wagner@b2b-projekte.at mit Betreff "Ja zu Infos".


RA Mag. Stephan Novotny, copyright Foto: Stephan Huger
 
 
RA Mag. Stephan Novotny
1010 Wien, Landesgerichtstraße 16 / 12



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