Die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft hat erste Forderungsbriefe versandt
Einbeziehung von Gewinnausschüttungen bei GmbHs in die GSVG-Beitragsgrundlage
Die SVA, also die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, hat – testweise beginnend mit Herbst 2013 – in einigen Bundesländern die Versichertengruppe der Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Schreiben dazu aufgefordert, die Höhe der Gewinnausschüttungen bekannt zu geben. Solange dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, werden laut diesem Schreiben die Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben.
Unser Tipp: Diese Briefe der SVA sollten Betroffene auf jeden Fall beantworten!
Entweder mit der Information, dass keine Ausschüttung erfolgt ist. Oder – um hohe Vorschreibungen zu vermeiden – die konkreten Gewinnverteilungsbeschlüsse weiterleiten. Vorab sollten Unternehmen sich jedoch Rat beim Steuer- und Versicherungsprofi einholen.
Dies ist ein Beitrag aus dem BAV-Newsletter. Zum PDF mit weiteren Beiträgen kommen Sie hier...
Übrigens: Zurich und Vermittlerakademie bieten im Herbst 2 Top-Seminare in Wien und Salzburg an.
Zum Selbstbehalt-Preis von 50 Euro (plus Ust) an.
Ein Seminar in Salzburg, eines in Wien. Zielgruppe: Neu-Einsteiger ebenso wie Profis!
Mehr dazu finden Sie hier: Flyer Wienund Flyer Salzburg
Bei Interesse senden Sie ein e-mail an gerhard.danler@at.zurich.com
Rechtliche Sachlage und Lösungsmöglichkeit:
Hintergrund dieses Schreibens ist, dass bei den GSVG-pflichtversicherten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nach dem Gesetz (§ 25 Abs. 1 GSVG) auch die Gewinnausschüttung zur Beitragsgrundlage gehört. Da es sich dabei in der Regel um endbesteuerte Einkünfte handelt, die nicht in der Einkommensteuererklärung aufscheinen, wurde diese – laut einiger SpezialistInnen verfassungsrechtlich ohnehin bedenkliche – Regelung bisher kaum umgesetzt.
Es sind hierbei wesentliche Unterschiede zu beachten:
Unterschiede im Überblick
Die Androhung der Beitragsvorschreibung auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage ergibt sich aus § 25 Abs. 5 GSVG. Für Versicherte bzw. auch Mehrfachversicherte, die mit ihren Beitragsgrundlagen ohnedies schon die Höchstbeitragsgrundlage ausschöpfen, kann die zusätzliche Einbeziehung der Gewinnausschüttung aber zu keiner Beitragsnachbelastung führen.
Geplante Erhöhung der KESt bei Gewinnausschüttungen ab 2016
Die Kapitalertragsteuer (KESt) soll laut derzeitigem Stand der Steuerreform generell auf 27,5% erhöht werden. Die erhöhte KESt betrifft insbesondere Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, wohl aber auch Zuwendungen aus Privatstiftungen und Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen. Die Verfassungskonformität dieser künftigen Differenzierung (bei Zinserträgen aus Sparbüchern und Girokonten bei Kreditinstituten soll weiterhin der aktuelle KESt-Satz von 25% bleiben) scheint derzeit fraglich.
Bei Ausschüttungen muss die GmbH die Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Der Gesellschafter, der die Ausschüttung erhält, braucht diese nicht mehr in seine persönliche Steuererklärung aufnehmen. Unterm Strich wird die Ausschüttung damit höher besteuert und man kommt auf einen effektiven Abzug von 45,625% anstatt der bisherigen 43,75%.
Geeignete BAV-Alternative zur Gewinnausschüttung
Die klassische Form einer Firmenpension – speziell für die Geschäftsleitung, das Management oder für Schlüsselkräfte – ist die „Direkte Leistungszusage”. Das Unternehmen verspricht in einer schriftlichen Vereinbarung – der „Pensionszusage” – für die Firmenpension des/der Begünstigten aufzukommen.
Anstelle eines herkömmlichen Entgelts oder als Ersatz für die oben erwähnte sozialversicherungspflichtige Gewinnausschüttung bietet die Direkte Leistungszusage mehrere Vorteile und Effekte, die sowohl im Unternehmen als auch vom Begünstigten genutzt werden können:
a) Flexibilität steht an erster Stelle:
Das Unternehmen bestimmt sowohl die Höhe der Beiträge als auch den Leistungsumfang:
die Alterspension zur Erhaltung des Lebensstandards nach der Aktivphase
eine Witwen-/Witwer- bzw. Waisenpension als Absicherung der Hinterbliebenen kann optional eingebaut werden
b) Pluspunkte für Unternehmen:
Steuerersparnis
Pensionszusagen sind gerade im Management-Team von GmbHs vermehrt Bestandteil des Gehalts. Zukünftige Gehaltserhöhungen können so „vom Barlohn in einen Vorsorgelohn umgewandelt” werden, ohne Lohnnebenkosten und Abgaben zu generieren.
Privatvermögen schaffen
UnternehmerInnen machen aus Firmengeldern Privatvermögen. Und sichern dabei – je nach Bedarf – gleichzeitig ihre Angehörigen ab.
Betriebsfremde Risiken auslagern
Eine Pensionszusage bindet liquide Mittel und erhöht das Eigenkapital. Da ein Leistungsfall jedoch plötzlich eintreten kann (z.B. nach einem Todesfall), bauen Unternehmen mit einer Rückdeckungsversicherung für mögliche finanzielle Engpässe vor.
Höhere Rendite
Durch die „Veranlagung vor Steuern“ steht mehr Geld zum Ansparen der Firmenpension zur Verfügung. Die Steuerverschiebungseffekte und die Vermeidung von Sozialversicherungsabgaben verbessern die Ergebnisse zusätzlich.
Optimierte ErtragskomponentenJe nach Risikoneigung stehen den KundInnen sowohl klassische Modelle, als auch Kombi-Modelle (als Verbindung von Garantien und Performance-Chancen) zur Verfügung und sind daher bestens als Finanzierungsgrundlage für die Direkte Leistungszusage geeignet.
Unser Tipp:
Werte BeraterInnen, nutzen Sie die verschärfte Kontroll- und Durchführungspraxis der SVA, um Ihre KundInnen optimal zu beraten. Weisen Sie auf diese neuen Steuererhöhungen und die dadurch drohende finanzielle Mehrbelastung hin und zeigen Sie den Ausweg in Form einer BAV-Lösung auf.
Eine Win-win-Situation für alle!
Dies ist ein Beitrag aus dem BAV-Newsletter. Zum PDF mit weiteren Beiträgen und weiteren BAV-Newslettern kommen Sie hier...