Meinl Bank mit Klage gegen Vermittler abgeblitzt
Meinl Bank mit Klage gegen Vermittler abgeblitzt
Der Fachverband der Finanzdienstleister weist auf ein Urteil des Landesgerichts Linz hin. Dieses Urteil interpretiert RA Dr. Johannes Neumayer als Grundsatzurteil zum Thema Regressklage der Meinl Bank gegen die Vermittler.
Das gesamte Urteil können Sie hier nachlesen.
Das Wichtigste ist unten im Text von Dr. Neumayer zusammengefasst.
Sein abschließendes Resumèe: „Es sollten daher alle so mit Regressklage bedrohten Kunden und Vermögensberater vorläufig das Thema der öffentlichen Drohungen der Bank ein wenig gelassener nehmen.“
Dr. Johannes Neumayer:„Die Meinl Bank ist mit der Klage auf Ersatz gegen den Vermittler nach Anfechtung des Vertrages wegen irreführender Verkaufsprospekte in erster Instanz beim LG Linz zu 38 Cg 75/11h abgeblitzt. Das Gericht hat in einer sorgfältig begründeten Entscheidung das Argument, der über das Risiko der Meinl European Land Kläger habe seine Erklärung im Anlageprofil, in der mittleres oder hohes Risiko akzeptiert wurde, fahrlässig abgegeben und der Vermittler eine falsche Erklärung weitergeleitet, verworfen.
Der Irrende hat kein Mitverschulden, das Nichtlesen schriftlicher Risikohinweise sei zulässig. Die Konsequenz, sein Geld als Irrender (ohne dass es dabei einen Mitverschuldenseinwand gäbe) zu erhalten und es dann im Regressprozess zurückzuzahlen, sei abstrus. Die falsche Erklärung im Anlegerprofil trete gegenüber dem Irrtum in der Verkaufsbroschüre völlig zurück. Die Risikobereitschaft des Anlegers sei verschieden von dessen Eindruck über das Risiko eines Wertpapieres.
Der Finanzdienstleistungsassistent(FDLA) sei kein Erfüllungsgehilfe des Anlegers.
Dieser sei aber als Vertriebspartner der Meinl Success AG aufgetreten und nicht des Kunden!!!
Der FDLA hafte zudem nicht für die Wertpapierfirma, für die er auftrete. Der Schutzzweck des WAG sei verkehrt, wenn der Kunde sich dem Vermögensberater zurechnen lassen müsste, der für den Vertrieb von der Bank eingesetzt worden wäre. Der FDLA hafte mangels Vertragsbeziehung nur deliktisch, wozu kein Anhaltspunkt vorhanden ist.
Die Wertpapierfirma hafte nicht, weil diese nicht im Vertragsverhältnis zur Meinl Bank stehe und nicht ersichtlich ist, welches Schuldverhältnis mangelhaft erfüllt worden wäre.
Die Meinl Bank habe nicht darlegen können, welchen Schaden sie im Vertrauen auf Anlegererklärungen erlitten habe und habe die Beweislast, dass sie sich bei anderen Kundenerklärungen anders verhalten hätte und ein Ersatzgeschäft nachweisen, wofür ein Vorbringen fehlt.
Die Prozesskosten der verlorenen gegangenen Prozesse seien nicht ersatzfähig, da es die eigene Entscheidung war, diesen Prozesse durch alle Instanzen zu führen.“
RA Dr. Johannes Neumayer abschließend: „Es sollten daher alle so mit Regressklage bedrohten Kunden undögensberater vorläufig das Thema der öffentlichen Drohungen der Bank ein wenig nehmen.“
Foto: Justitia_aboutpixel.de, Fotograph Burkhard Trautsch