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VwGH stellt klar: E-mail-Anhang ist kein schriftliches Einbringen

B2B-Newsletter > Interessantes aus den früheren Jahren

Mit Finanzamt besser nicht via E-mail kommunizieren, denn:
VwGH entschied, E-mail-Anhang gilt nicht als schriftliche Einbringung.


Am 26. Juni 2007 teilte der Organwalter eines Zollamtes einem Kunden mit, dass dessen "Berufung per E-mail" keine Eingabe im Sinne des § 85 und 86 BAO darstelle. Damit die Berufung (gemeint Beschwerde) überhaupt bearbeitet werden könne, sei diese entweder schriftlich beim Zollamt oder beim unabhängigen Finanzsenat einzubringen".

Diesen Satz findet man in einem VwGH-(Verwaltungsgerichtshofs-)Urteil, das sich mit der Frage beschäftigte, wie man gesetzeskonform mit dem Finanzamt kommuniziert.

Hinter dem Kürzel BAO versteckt sich die Bundesabgabenordnung und darin wird festgehalten, dass Schreiben ans Finanzamt auch telegrafisch, fernschriftlich oder auf Basis einer Verordnung durch automationsunterstützte Datenübertragung eingereicht werden können.

Dank einer Verordnung aus dem Jahr 2013 ist eine Einreichtung auch mit einem Telefaxgerät zulässig. Daraus ergibt sich allerdings, dass man nicht mit E-mail kommunizieren darf!

Und daher bestätigte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine PDF-Datei als Anhang bei einem E-mail keine ordnungsgemäße Einreichung darstelle. Das Urteil können Sie hier nachlesen...

Wäre das gleiche Schreiben allerdings per FAX übermittelt worden, wäre dies rechtens gewesen. Selbstverständlich dürfen alle schriftliche Eingaben an das Finanzamt über Finanz-Online übermittelt werden. Für das Einbringen von Beschwerden ist allerdings eine Beschränkung auf 2000 Zeichen (ein wenig mehr als dieser Artikel) gegeben und ein Anhang einer PDF-Datei ist gar nicht möglich.

Und die Kanzlei Bubla & Bubla fasst zusammen: "Es handelt sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelerhebung zugängliche Eingabe. Sie löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist. Die Behörde ist nicht einmal befugte ein solches "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen. Mit einem Wort, es handelt sich um ein "rechtliches Nullum"! Maßgeblich sei nämlich nicht, in welcher Form bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliege, sondern dass der Weg der Einreichung der Eingabe gesetzlich vorgegeben ist."

Die Aktualität der BAO darf bezweifelt werden, nachdem Telegramme seit 2005 nicht mehr möglich sind und auch ein Fernschreibgerät mittlerweile schwer auffindbar ist.

Zum Schluss ein Tipp der Mondsee Treuhand:
"Die meisten Finanzbeamten sind allerdings moderner und wünschen und akzeptieren E-mails, wenn sie z.B. Belegskopien sehen wollen. Am besten vorher telefonisch erfragen, ob man E-mails schicken kann."

Quellen: RIS, Mondsee Treuhand, Bubla & Bubla
Foto: Zaster by Virra, aboutpixel.de

















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