B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
Counter / Zähler
Direkt zum Seiteninhalt

Was ist bei Fotonutzung im Internet, bei Flyern, etc. zu beachten?

B2B-Newsletter > 2016 - Archiv > NL 6/16

Was gilt es beim Verwenden von Fotos zu beachten?
Foto-Nutzung verursachte - berechtigterweise - Millionenklage!  


Vorige Woche haben wir über einen unglaublichen Fall berichtet. Heute möchten wir Ihnen Tipps geben, wie Sie Rechtsprobleme bei der Nutzung von Fotos vermeiden können.

Zur Erinnerung: Da eine Hotelkette das Foto eines Fotographen nutzte ohne seinen Namen anzugeben (Verletzung des Copyrights) und dies noch dazu nach Ablauf des eingeräumten Nutzungsrechtes tat, klagte dieser und wird wohl berechtigter Weise eine sehr hohe Summe als Entschädigung erhalten. Das aktuell vorliegende Vergleichsangebot des Hotels beläuft sich auf 400.000 Euro.

Was das Hotel gemacht hat (oder nicht hat), können Sie hier nachlesen...

Unser Tipp: Seien Sie vorsichtig beim Nutzen von Fotos auf Ihrer Homepage, in Ihren Werbematerialien, etc. Leider gibt es noch viel zu wenig Problembewusstsein beim Verwenden von Fotos. Doch das kann grob ins Auge gehen, wie obiger Fall eindrucksvoll beweist. Denn es gibt immer mehr Anwälte, die gezielt nach Copyright-Verletzungen im Internet suchen und diese dann teuer abmahnen oder zur Anzeige bringen. Das Recht ist auf deren Seite!

Daher wollen wir uns heute näher mit dem Thema befassen und eine „Kurz-Bedienungsanleitung“ geben, damit Sie künftig nicht mehr in diese Falle tappen können.

Was muss man wissen zum Thema Urheberrecht, Nutzungsrechten & Co?

A) Urheberrecht, was ist das, was schützt es?
Dazu die Definition von help.gv.at:
Das Urheberrecht besagt, dass „die Urheberin/der Urheber das alleinige Recht hat, ihr/sein Werk öffentlich zugänglich zu machen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu senden, zu verleihen und aufzuführen“.

Das Urheberrecht schützt also das geistige Eigentum, die Urheberschaft eines künstlerischen Werkes. Beispiele hierfür sind z.B. Bilder, Texte, Musik, Filme, etc. Und zwar sofort mit der Schaffung des Werkes. Hierfür ist keine spezielle Registrierung nötig!

Und das Urheberrecht überdauert sogar den Tod: Werke sind bis zu siebzig Jahre nach dem Tod geschützt. Danach sind sie vom Kopierschutz und Urheberrecht entbunden und können von jedem genutzt und verwendet werden. Vielleicht haben Sie kürzlich gelesen, dass das Urheberrecht von Hitlers Mein Kampf kürzlich diese 70 Jahre überschritten hatte und der Freistadt Bayern (als Rechtsnachfolger) lange versuchte, die Neu-Auflage in Form einer kommentierten, wissenschaftlichen Ausgabe des Münchner Institut für Zeitgeschichte zu verhindern.

B) Nutzungsrecht, was ist das?
Das Urheberrecht kann ein Künstler nicht verkaufen. Aber er/sie kann Nutzungsrechte einräumen, denn:
Er, sie hat das Recht „über die Verwendung des von ihm/Ihr geschaffenen Werkes zu entscheiden“. Er/sie hat das Recht zu bestimmen, ob und wieweit ein Werk etwa vervielfältigt, veröffentlicht oder bearbeitet wird.

Durch Verwertungsrechte kann der Urheber einer anderen Person die Nutzung einräumen. Ein Fotograph erlaubt Ihnen z.B. auf diese Weise die Nutzung eines Bildes. Ein Musiker räumt das Nutzungsrecht seiner Plattenfirma ein, usw.

Beispiele für urheberrechtlich geschützte Werke (lt. saferinternet)
• Werke der Literatur: Romane, Erzählungen, Gedichte, wissenschaftliche Arbeiten, Zeitungsartikel, Blogs, Website-Texte, aber auch Computerprogramme etc.
• Werke der Tonkunst: Opern, Operetten, Musicals, Klaviersonaten, Pop-Songs, Schlager, Werbejingles, Hörspiele, Radiosendungen etc.
• Werke der bildenden Kunst: Architektur, Gemälde, Fotos, Logos, Computergrafiken, Website-Layouts, Landkarten etc.
• Werke der Filmkunst: Kinofilme, TV-Serien, Werbespots bis hin zu Privatvideos etc.

C) Spezielles zur Nutzung von Fotos:
Fotos dürfen aufgrund des oben zitierten Urheberrechtes nur mit Zustimmung der Urheberin/des Urhebers bzw. der Rechtsinhaberin/des Rechtsinhabers öffentlich zur Verfügung gestellt werden.

Urheberrechtsverletzungen sind z.B. das Hochladen von Fotos auf frei zugänglichen Websites, die Verwendung in einem Inserat/Flyer, etc. oder das Hochladen in sozialen Netzwerken wie Facebook, wenn man kein Nutzungsrecht dazu hat.
Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob jemand das Foto tatsächlich gesehen hat oder nicht.

Achtung: Auch Fotos, die im Internet – scheinbar frei – abrufbar sind und keinen Copyright-Vermerk (©) haben, dürfen trotzdem nur mit Zustimmung des Urhebers verwendet werden!

D) Abmahnung – Folgen einer Urheberrechtsverletzung
Wurde eine Urheberrechtsverletzung begangen, können Sie vom Rechte-Inhaber entweder selbst oder durch Anwälte abgemahnt werden.

In so einer Abmahnung werden Sie z.B. aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist die konkrete Rechtsverletzung zu unterbinden (also z.B. das Foto zu löschen), eine Unterlassungserklärung abzugeben, Schadenersatz zu zahlen sowie allfällige Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Tipp: Eine solche Abmahnung sollten Sie keinesfalls ignorieren, da andernfalls mit einem Gerichtsverfahren zu rechnen ist. Jedoch sollten Sie die Forderungen, die in der Abmahnung gestellt werden, überprüft lassen. Dabei empfiehlt es sich, sich vom Anwalt des Vertrauens beraten zu lassen oder die Hilfe einer Konsumentenschutzeinrichtung in Anspruch zu nehmen.

E) Gratis-Fotos verwenden, z.B. via pixelio.de
Möchten Sie fremde Fotos z.B. für die eigene Homepage kostenlos nutzen, dann stehen dafür spezielle Portale, wie etwa www.pixelio.de zur Verfügung. Dort können Sie Fotos kostenlos herunterladen. Beachten Sie jedoch, für welche Zwecke Sie die Fotos nutzen dürfen (redaktionell oder auch kommerziell).

Achtung: Wenn das Foto kostenlos heruntergeladen werden darf: Bitte vergessen Sie nie das copyright, also die Nennung des Fotographen, manchmal auch des Titels, sowie der Plattform, also www.Pixelio.de!

F) Zusammenfassende praktische Tipps:
• Verwenden Sie niemals unerlaubt fremde Fotos.
• Verwenden Sie nur Fotos, die Sie selbst gemacht haben oder die – wirklich – frei verfügbar sind. Oder kaufen Sie das Nutzungsrecht des „fremden“ Fotos.
• Nennen Sie immer den Namen des Fotographen (Copyright), auch wenn Sie das Foto „gekauft“, also ein Nutzungsrecht erworben haben.
• Achten Sie auf Einschränkungen des erworbenen Nutzungsrechts:
Dieses kann wie folgt eingeschränkt sein: > Zeitlich (z.B. auf 3 Jahre), > räumlich (z.B. nur für Österreich), > sachlich, d.h. für bestimmte Anwendungen (z.B. nur für Prospekte, für Messestand, etc.).
• Haben Sie bereits in unberechtigter Weise Fotos verwenden, löschen Sie diese von der Homepage bzw. vernichten Sie das Trägermedium (Prospekt, etc.).
• Wurden Sie erwischt: Nehmen Sie Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen ernst. Aber lassen Sie sich beraten (z.B. Internet-Obmann, Anwalt des Vertrauens, Konsumentenschutz, etc.), bevor sie die Unterlassungserklärung des Abmahners unterschreiben und zahlen.
• Bei Fragen zum Thema Urheberrecht und Internet können Sie sich an das Internet Ombudsmann-Team wenden

Quellen: Homepage der WKO, Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion, saferinternet.at, Internet-Ombudsmann, Pixelio.de
oto: So schlimm, Aboutpixel.de, Fotograph Tobias Golla

Zurück zum Seiteninhalt