B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Hinweis von Dr. Neumayer zur Abtretung von Ansprüchen

B2B-Newsletter > Interessantes aus den früheren Jahren

Hinweis von Dr. Neumayer hinsichtlich Abtretung von Ansprüchen:

Die Fachgruppe Finanzdienstleister warnt Ihre Mitglieder bzw. weist auf folgenden Text von Dr. Neumayer hin:

Aus gegebenem Anlass verschiedener Versuche von Versicherungen oder Banken, bei strukturellen Mängeln ihrer Produkte oder Prospekte die Haftpflichtversicherung ihres Vermittlers zu bemühen, weisen wir nachdrücklich darauf hin, dass die in vielen Fällen kraft Anordnung des Gesetzes (§§ 137ff GewO und/oder 5 WAG) direkt bestehende Ansprüchedes Anlegers gegen den Haftpflichtversicherer des Vermögensberaters in aller Regel ohne Zustimmung des Haftpflichtversicherers
nicht an Dritte, wie etwa einen irreführenden oder den Kunden prospektwidrig behandelt habenden Produktgeber, abgetreten werden können.

So lauten diese Bedingungen in aller Regel wie folgt :
20. Abtretung des Versicherungsanspruches
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung durch rechtskräftige gerichtliche Feststellung oder schriftliches Anerkenntnis ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden, ausgenommen soweit diese nach § 1396a ABGB zulässigerweise abgetreten werden kann.

Allgemeine und ergänzende allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
( Empfehlung Versicherungsverband) (AHVB 2005* und EHVB 2005*) Artikel 9 - Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Konstruktion eines Vergleiches unter Aufhebung eines vermittelten Vertrages unter intern vereinbarten Regress gegen den dann noch mitwirkenden Vermittler wird daher idR ohne Haftung des Haftpflichtversicherers gemacht.

DAHER: Finanzdienstleister, die an Vergleichen ihrer Klienten mitwirken,
die eine Abtretung des Haftpflichtanspruches des Kundens an den Produktpartner aus einer etwaigen eigenen Fehlberatung vorsehen, sollten diese Bestimmung kennen, die seit langem Teil der Versicherungsbedingungen ist, um Missbräuchen vorzubeugen. Mit freundlichen Grüßen Johannes Neumayer

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