Zahlreiche Klauseln wurden aufgehoben zum Vorteil der Konsumenten
OGH klärt Grundlegendes zu Kreditkartennutzung:
Code-Aufschreiben erlaubt, Sperren/Neu-Ausstellung kostenlos, NFC-Zahlungen sind Risiko der Kartenfirma, Papier-Rechnung kostet
Vorige Woche wurde ein OGH-Urteil im Detail bekannt, das die Arbeiterkammer gegen PayLife (firmiert heute als SIX Payment Services) erkämpft hat. Darin wurden auf knapp 98 Seiten eine Fülle von Klauseln als unzulässig eingestuft und damit einige Rahmenbedingungen klargestellt.
Alle Details finden Sie unten anbei. Hier eine grobe Zusammenfassung:
Positiv für Konsumenten:
Das Sperren einer Kreditkarte muss kostenlos sein (die Sperre ist eine Nebenpflicht, die kostenlos zu erfüllen ist).
Auch die Neu-Ausstellung einer Kreditkarte muss kostenlos sein(lt. AK können daher Sperrkosten zurück gefordert werden).
Das Notieren des PINs ist zulässig, solange die Nummer sorgfältig geheim gehalten wird (also das Aufschreiben auf der Karte oder einem Zettel, der ebenso im Börsel steckt, ist nicht empfehlenswert, da dies wohl grob fahrlässig wäre).
Dazu der OGH wörtlich:
„Bereits in der Entscheidung 1 Ob 88/14v wurde zu einer vergleichbaren Klausel ausgeführt, dass der durchschnittliche Kunde bei den heutigen Gegebenheiten für verschiedene private und berufliche Bereiche zahlreiche weitere Codes präsent zu haben habe, mit denen einem Datenmissbrauch im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen, Persönlichkeitsrechte oder sonstige Geheimhaltungsinteressen begegnet werden solle. Damit könne aber ein schutzwürdiges Interesse nur daran zugebilligt werden, die Verwendung des Codes durch Unbefugte zu verhindern. Notiere der Kunde den Code und komme dieser aufgrund unsorgfältiger Verwahrung einem Dritten zur Kenntnis, liege ohnehin ein Verstoß gegen das (unbedenkliche) Gebot vor, den persönlichen Code geheim zu halten."
Zahlen ohne Unterschrift oder PIN – Risiko trägt Kreditkartenunternehmen
„Wenn eine Karte auch ohne Unterschrift oder PIN, also ohne personalisierte Sicherheitsmerkmale wie bei NFC oder im Internet bzw. am Telefon genutzt werden kann, trägt das Risiko solcher Zahlungsvorgänge stets das Kartenunternehmen. Laut ZaDiG haftet der Kunde nicht mehr für Schäden, die nach Anzeige eines Verlusts, Diebstahls oder des Risikos einer missbräuchlichen Verwendung bzw. aufgrund der nicht erfolgten Sperre durch das Kartenunternehmen entstehen. Die entsprechende PayLife-Klausel gibt laut OGH die gesetzlich vorgesehene Einschränkung der Haftung unvollständig wieder und erweckt "für den Durchschnittskonsumenten den Eindruck einer weitergehenden Haftung", so DER TREND.
Internet-Zahlungen nicht nur in sicheren System erlaubt
PayLife wollte erreichen, dass die Kreditkarte im Internet nur auf solchen Seiten verwendet werden darf, die PayLife als sicher einstufte. (3-D-Secure, Verbindungsprotokoll https,….). Auf anderen Internetseiten würde der Kunde das Risiko tragen.
Diese Klausel hob der OGH auf, weil durch diese AGB-Bestimmungen "der Eindruck erweckt (wird), dass die Haftung für Schäden, die durch die Verwendung der Kreditkartendaten in nicht sicheren Systemen entstehen, etwa dadurch, dass Kreditkartennummer, Name und Prüfzahl ausgespäht und von einem Dritten verwendet werden, den Karteninhaber trifft. Da eine solche Haftung ... nach dem Gesetz nicht besteht, ist die Klausel intransparent".
Stillschweigende Anerkennung der Rechnung verboten
Die Regel, wonach der Kunde die Monatsabrechnung dem Grunde und der Höhe nach anerkennt, wenn er nicht binnen 42 Tagen nach Zustellung der Abrechnung schriftlich widerspricht, wurde aufgehoben. Den Kunden trifft keine Prüfpflicht, bestätigt der OGH bereits getroffene Entscheidungen rneut. „Der Zahlungsdienstnutzer muss lediglich nach dem tatsächlichen Feststellen der Fehlerhaftigkeit unverzüglich - das heißt ohne unnötigen Verzug - rügen." So der OGH.
Negativ für Konsumenten:
Für Papierrechnungen darf eine Gebühr verlangt werden (das war nach dem Zahlungsdienstegesetz lange Zeit heftig umstritten – wir hatten über das Zahlungsdienstegesetz schon mehrmals berichtet, u.a. hier.... )
Hohe Verzugszinsen (12 %) wurden nicht als unzulässig erkannt
Eine Aufstellung, welche Klauseln aufgehoben wurden, finden Sie hier…
Das OGH-Urteil selbst finden Sie hier…
Quellen: Verbraucherrecht.at, arbeiterkammer.at,Trend, DER STANDARD
Foto: 644078, RKB by Lupo, Pixelio.de