B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Eine erste Einschätzung

B2B-Newsletter > 2015 - Archiv > NL 11/15

Am 24.11. hat das EU-Parlament dem IDD-Kompromiss-Vorschlag zugestimmt, der im Zuge der Trilogs-Verhandlungen erarbeitet wurde. Auf knappen 159 Seiten findet sich der Richtlinien-Vorschlag ebenso wie erläuternde Gründe, warum man die Regelung so getroffen hat.

Ein schneller Scan dieser Fülle an Informationen bringt folgende Informationen zu tage:
Wer es ganz genau wissen möchte,
findet den aktuellen IDD (bisher IMD-2) Entwurf hier zum Herunterladen.

Ein erster Überblick:

  • Der aktuelle Beschluss sieht KEIN Provisionsverbot vor.

Doch die letzte Entscheidung darüber treffen die EU Mitgliedsstaaten, also ist hier auf die österreichische Umsetzung zu warten. Grund: Die EU-Regelung zielt nur auf eine Mindestharmonisierung ab.
Daher können die nationalen Gesetzgeber
„strengere Anforderungen vorschreiben…": „Insbesondere können die Mitgliedstaaten zusätzlich das Anbieten oder Annehmen von
Gebühren, Provisionen oder nichtmonetären Vorteilen einer dritten Partei für die
Erbringung einer Versicherungsberatungsleistung verbieten oder weiter einschränken."
 

  • Falls Kosten offenzulegen sind (bei Lebensversicherungen), dann gilt dies für die GESAMTKOSTEN und nicht nur hinsichtlich der Honorierung des Beraters/Vermittlers.

„Die Informationen über alle Kosten und Gebühren, einschließlich Kosten und
Gebühren im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, sind in
aggregierter Form zu erteilen, um es dem Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Anlagerendite zu verstehen, und – falls der Kunde dies verlangt – ist eine Aufstellung der Kosten und Gebühren nach Posten zur Verfügung zu stellen"


  • Es wurde ein „level playing field" geschaffen, d.h. die Regeln dieser Richtlinie gelten für ALLE.

D.h. die Regeln der IDD wurden auf jede Art des Vertriebs von Versicherungsprodukten ausgeweitet. Also auch für Versicherer, die ihre Produkte direkt vertreiben. Oder auch andere Unternehmen, die Versicherungsprodukte ergänzend zu ihrem Hauptgeschäft anbieten, wie etwa Reisebüros, Autovermieter, etc..

Aber es gibt Ausnahmen für nebenberufliche Tätigkeit:
„Diese Richtlinie sollte nicht für Personen gelten, die Versicherungsvertrieb als
Nebentätigkeit betreiben, wenn die Prämie einen bestimmten Betrag nicht übersteigt und die abgedeckten Risiken begrenzt sind".

  • Online-Register im Mitgliedsstaat und bei EIOPA

„Die Mitgliedstaaten richten ein Online-Registrierungssystem ein. Dieses System muss leicht zugänglich sein und es ermöglichen, das Registrierungsformular online auszufüllen.“

„Die EIOPA erstellt ein einheitliches elektronisches Register mit Informationen über
die Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die ihre Absicht mitgeteilt haben, eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit gemäß Kapitel III auszuüben; sie veröffentlicht das Register auf ihrer Website und sorgt für dessen laufende Aktualisierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der EIOPA unverzüglich die hierfür erforderlichen Informationen. Das Register enthält Links zu den Websites der zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und ist von diesen Websites aus zugänglich.“

  • Definition von Zielmärkten:

Versicherungen und Vermittler müssen bei der Produktentwicklung Zielmärkte definieren. Der Vertrieb darf nachweislich nur innerhalb dieser definierten Kundensegmente erfolgen.

„Im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens wird ein bestimmter Zielmarkt für jedes
Produkt festgelegt, sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten
Zielmarkt bewertet werden, und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten
Zielmarkt entspricht, und werden zumutbare Schritte unternommen, um zu gewährleisten,
dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.“


  • Großes Ziel: Verbesserung des Verbraucherschutzes


Daraus erklären sich einige Detail-Vorschriften:

  • Berater/Vermittler müssen qualifiziert/kompetent sein und sich jährlich weiterbilden.

„…mindestens 15 Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr…"

  • Gleiches Schutzniveau in allen Vertriebskanälen:

„Den Verbrauchern sollte trotz der Unterschiede zwischen den Vertriebskanälen das gleiche Schutzniveau zugute kommen. Um zu gewährleisten, dass das gleiche Schutzniveau gilt und dass die Verbraucher in den Genuss vergleichbarer Standards, insbesondere im Bereich der Offenlegung von Informationen, kommen
können, sind gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vertreibern von ausschlaggebender Bedeutung."


  • Vor Vertragsabschluss: Offenlegung des Rechtsverhältnisses des Berater/Vermittler zum Versicherer (gebunden, ungebunden). Und ebenso Offenlegung der Art und Weise der Vergütung (Provision, Honorar, Mischform).


„Kunden sollten vorab genaue Informationen über den Status der Personen, die Versicherungsprodukte vertreiben, und über die Art der Vergütung, die sie dafür beziehen, erhalten. Die betreffenden Informationen sollten dem Kunden vor
Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden."


  • „Wunsch- und Bedürfnistest", begründete Empfehlung

„Um zu vermeiden, dass der Kunde ein für ihn nicht geeignetes Produkt erwirbt", sollte stets ein Wunsch- und Bedürfnistest gemacht werden. Und wenn eine Beratung erfolgt, ist diese zu begründen:

„Erfolgt eine Beratung, sollte zusätzlich zu der Pflicht, die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu klären, eine persönliche Empfehlung an den Kunden gerichtet werden, in der erläutert wird, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht."

  • Vergütung darf keinen Anreiz setzen, ein bestimmtes Produkt zu empfehlen:

„Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben, dass die Vergütungspolitik von Versicherungsvertreibern …  …nicht die Möglichkeit ausschließt, im Einklang mit dem besten Interesse der Kunden zu handeln, oder sie daran hindert, eine geeignete Empfehlung abzugeben oder Informationen in einer Form zur Verfügung zu stellen, die redlich, eindeutig und nicht irreführend ist. Eine auf Verkaufsziele gestützte Vergütung sollte keinen Anreiz dafür bieten, dem Kunden ein bestimmtes Produkt zu empfehlen."

  • Standardisiertes Produktinformationsblatt - auch für die Sachversicherung.  

„Vor Abschluss eines Vertrags – dies gilt auch für Verkäufe ohne Beratung – sollte der Kunde die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt erhalten, damit er seine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann. Ein Informationsblatt zu Versicherungsprodukten sollte standardisierte Informationen
über Versicherungsprodukte, die keine Lebensversicherungsprodukte sind, bieten."

  • Organisatorische Vorgaben u.a. zur Minimierung von Interessenskonflikten

„… muss ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen, das den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten betreibt, auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte … … den Kundeninteressen schaden."

  • Außergerichtliche Streitbeilegung, etwa durch bereits vorhandene Schlichtungsstellen.  

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass … …wirksame, unparteiische und unabhängige außergerichtliche Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kunden und Versicherungsvertreibern über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, gegebenenfalls durch Rückgriff auf bestehende Stellen."

Quellen: Homepage des Europäischen Parlaments und der vom EU-Parlament beschlossene IDD-Entwurf vom 24.11.2015


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