B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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Wie ist der Ausfall des Garantieträgers zu beurteilen?

B2B-Newsletter > 2015 - Archiv > NL 7/15

Sollen Kunden das Rückkauf-Anbot annehmen?
Was rät Dr. Johannes Neumayer?


Etwa 14.000 Kunden haben eine Ergo-Lebensversicherung namens Rocket V abgeschlossen. Kürzlich erhielten Sie ein Rückkaufangebot, das hohe Verluste bedeuten würde. Ursache dafür liegt in der Pleite der ÖVAG, der Österreichischen Volksbanken AG. ÖVAG-Anleihen landeten in der „Bad Bank" Immigon Portfolio-Abbau AG. Diese versucht „die Bank abzuwickeln" und Geld zu retten, wo es geht. Ziel ist „Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen", wie es im Gesetz steht. Daher verkauft sie alles bzw. kauft sie die Anleihen mit deutlichen Abschlägen zurück.

Was können/sollen diese Kunden nun tun?

Konsumentenschützer meinen, dass ERGO für die möglichen Verluste einspringen solle.

Die Arbeiterkammer sieht sich außer Stand eine Empfehlung abzugeben ,"weil uns eine wirtschaftliche Einschätzung der angebotenen Varianten nicht möglich ist - die genauen Zahlen und Prognosen zur Abwicklung liegen nicht vor und sind auch nicht vorhersehbar". Sollte man eine Rechtschutzversicherung haben, dann solle man sich erkundigen, ob der Schaden gedeckt sei. Das ist einem aktuellen AK-Newsletter zu entnehmen.

Und der Verein für Konsumenteninformation (VKI) prüfe außerdem eine Sammelaktion für Geschädigte.

Gründe genug, um bei der auf solche Fälle spezialisierten Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger nachzufragen.

Von Dr. Johannes Neumayer erfuhren wir, dass die Kanzlei für ein Pauschalhonorar von € 100 plus USt im Rahmen einer Gruppenintervention Versicherungsnehmer vertritt.
Interessenten hierfür senden eine E-Mail an: rechtsanwalt@neumayer-walter.at


Zur Rechtseinschätzung sagt Dr. Neumayer:
Der Sachverhalt ist dabei - unabhängig des Aufklärungsstandes [als Beispiel ist ein Einmalerlag von €10.000 herausgegriffen] - folgender:

Laut dem beiliegenden Blicktarif (Dokument unten anbei) ist die Kapitalauszahlung von veranlagten € 10.000 einer Versicherungssumme im Erlebensfall von  € 9.615,38 zugesagt nach 10 Jahren und ein Ertrag laut Tarif  mit € 14.320,84 garantiert und die Verzinsung als besser als auf einem Sparbuch dargestellt.
Die kleingedruckte Erwähnung, dass die Deckungsrückstellung in einer Nullkuponanleihe der ÖVAG angelegt wird (deren Risiko als nicht gering einzustufen war) lässt nicht darauf schließen, dass es offenkundig entgegen der Ankündigung gar keine Garantie der Versicherung oder sonstige Garanten gibt, die zugesagten € 14.320.,84 zu leisten.


Im Erlebensfall wurde im Blicktarif und in dem Antragsformular aus zumeist 2010 die Erlebensleistung als garantierte Leistung der Versicherungssumme von  € 9.615,38 plus einem garantierten Bonus von 48,94 % der Versicherungssumme, letztere abhängig von der Wertentwicklung der Anleihe definiert. Im Gegensatz dazu wurde die Ablebensleistung klar als abhängig von der Deckungsrückstellung beschrieben, die Erlebensleistung (in Hohe der Prämie minus Kosten und Versicherungssteuer) jedoch als garantiert bezeichnet.

Daher empfehlen wir, die Erlebensleistung bei Fälligkeit in garantierter Höhe einzufordern und entgegen der Aufforderung der Versicherung  n i c h t  in die vorzeitige Auflösung des Versicherungsvertrages unter Verzicht auf die zugesagte Garantie  einzuwilligen.  

Eine Erwähnung privat dazu:

Auch wenn die ERGO Versicherung AG die Erlebensleistung wie zugesagt zivilrechtlich schuldet, ist deren jetziges  Management nicht moralisch für den Ausfall des Garantieträgers einer ÖVAG Anleihe verantwortlich zu machen. Diese Frage stellte sich bereits bei Versicherungsprodukten, die mit Lehman Anleihen „abgesichert" waren. Es sollte daher zielstrebig und ohne „Bashing" die Erfüllung des Vertrages durchgesetzt werden, ohne den Versicherten mit einem für ihn nachteiligen Angebot mit dem Schaden übrig zu lassen.

Ihr MMag. Dr. Johannes Neumayer


Dokumente zum Thema:
Anleger-Information der Kanzlei Neumayer, WAlter und Haslinger zu Rocket V - hier zum Herunterladen...
Flyer Blicktarif Rocket V - hier zum Herunterladen...

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