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Abfertigung Alt - Neu

B2B-Newsletter > 2012 - Archiv > NL 4_12

Abfertigung ALT - NEU: Wie geht es weiter?
Vollübertritt nur noch bis 31.12.2012 möglich

Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, besteht die Möglichkeit, in die Abfertigung NEU zu wechseln. Dies erfordert eine schriftliche Einzelvereinbarung zwischen DienstnehmerIn und DienstgeberIn.

Es bestehen hier zwei Möglichkeiten:

1.  Es erfolgt ein so genannter Teilübertritt:
Die bisherigen Abfertigungsansprüche werden "eingefroren" und unterliegen nach wie vor den Bestimmungen der Abfertigung ALT. Ab einem vereinbarten Stichtag wird die Abfertigung NEU für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses angewendet. Danach werden monatlich 1,53 % des Entgelts an die Vorsorgekasse überwiesen. Das Anspruchsausmaß (Anzahl der Monatsgehälter an Abfertigung) aus der Abfertigung ALT steigt nicht weiter an.

2.  Oder es erfolgt ein Vollübertritt (Übertragung):  

Die bisherigen Abfertigungsansprüche werden zur Gänze oder mit einem vereinbarten Abschlag an die Vorsorgekasse übertragen. Die Abfertigungsansprüche des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin gegenüber dem Dienstgeber / der Dienstgeberin erlöschen und bestehen nunmehr ausschließlich gegenüber der Vorsorgekasse. Diese Art des Übertritts ist nur noch bis 31.12.2012 möglich!
 

Entscheidungsfindung im Unternehmen

Aus betriebswirtschaftlicher Perspektive macht es Sinn, genau zu prüfen, welche Schritte aus Sicht eines Unternehmens gesetzt werden können oder müssen. Es geht darum, die Altlasten der Abfertigung ALT für die Zukunft zu berücksichtigen und die finanziellen Auswirkungen möglichst gering zu halten bzw. diese entsprechend zu finanzieren.

Bei einer Vollübertragung an die Vorsorgekasse sind die Ansprüche zwar ausgelagert, jedoch geht damit auch ein Steuerungsinstrument für den Dienstgeber / die Dienstgeberin verloren. Und sind die Gelder erst einmal an die Vorsorgekasse übertragen, ist der jeweilige Abfertigungsanspruch klar dem Dienstnehmer zuzurechnen (Stichwort „Rucksackprinzip“), und der Dienstgeber / die Dienstgeberin hat keine Verfügungsmöglichkeiten mehr.

Daher die entscheidende Frage, ob man dieses „Bindungsinstrument“ aufgeben möchte oder doch im System Abfertigung ALT für die Mitarbeiter (mit einer Anstellung vor dem 1.1.2003) verbleiben will.

Sollte sich ein Dienstgeber für den Verbleib im „alten“ System entscheiden, gilt es wiederum Risiken genau einzuschätzen. Zur Erfüllung der Ansprüche von DienstnehmerInnen gibt es interessante Möglichkeiten der Liquiditätsvorsorge.

Es gibt Dinge, die kann man nicht vorhersehen, jedoch annähernd kalkulieren:
Abfertigungen werden plötzlich zur gleichen Zeit fällig und stellen unter Umständen für den Betrieb eine große finanzielle Belastung dar. Abfertigungsansprüche bestehender – mittlerweile langjähriger – MitarbeiterInnen können zu beträchtlichen Liquiditätsengpässen im Unternehmen führen.

Eine Abfertigung wird mit dem Ausscheiden (Pensionsantritt, Kündigung, auch einvernehmlich etc.) einer Dienstnehmerin / eines Dienstnehmers aus dem Unternehmen fällig. Im Todesfall müssen 50% des Anspruchs an die unterhaltsberechtigten Erben geleistet werden.  

Die Höhe der Abfertigungsansprüche, die voraussichtlich auf das Unternehmen zukommt, bildet die Grundlage für die Berechnungen.  

Dieser Artikel ist ein Beitrag des aktuellen BAV-Newsletter der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft.

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