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Neue gesetzliche Rahmenbedingungen beschlossen:
Die Sparmaßnahmen der neuen Regierung brachten Änderungen: Was wurde nun beschlossen bei GmbH light, Gewinnfreibetrag und Einmalerlags-Versicherungen? Welche Auswirkungen haben diese neuen rechtlichen Rahmenbedingungen für uns und unsere Kunden?
Diesen Fragen ging Dr. Heimo Czepl näher nach.
Dieser Artikel ist ein Beitrag des aktuellen BAV-Newsletters der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft.
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a) Reform der GmbH „light"
Im Juli 2013 wurde die GmbH light mit einem Stammkapital von € 10.000.- eingeführt. Die Regierung versprach sich davon eine deutliche Steigerung der Unternehmensgründungen, da auch die Abgaben- und Gebührenbelastung insbesondere des Gründungsvorganges reduziert wurde. Schnell war aber in der Praxis klar, dass kein Gründerboom ausgelöst wird, da die Abgaben- und Beitragsreduktion „unter dem Strich" sehr bescheiden ausfällt und insbesondere investitionslastige Unternehmen ohnehin ein höheres Startkapital als die neue Stammeinlage von € 10.000.- benötigen. Vielmehr stellte eine erhebliche Anzahl von primär dienstleistungslastigen GmbH’s den Antrag auf Kapitalherabsetzung auf € 10.000.
Da die Mindestkörperschaftsteuer von der Höhe des gesetzlichen Mindeststammkapitals abhängt, reduzierte sich durch die GmbH light naturgemäß auch das Aufkommen der Mindestkörperschaftsteuer für das staatliche Budget. Dies sorgte im Finanzministerium für große Überraschung und war der Ausgangspunkt für die eben beschlossene Novelle.
Das Abgabenänderungsgesetz 2014 bringt folgende konkrete Änderungen:
Für Unternehmensgründer besteht die „Gründungsprivilegierung" in Form des reduzierten Mindeststammkapitals von € 10.000.- (davon einbezahlt mindestens € 5.000.-) weiterhin, allerdings muss das Stammkapital innerhalb von 10 Jahren auf € 35.000.- aufgefüllt werden
Für diese gründungsprivilegierten GmbH’s beträgt die Mindestkörperschaftsteuer in den ersten 5 Jahren nur € 500.- pro Jahr, in den weiteren 5 Jahren € 1.000.- pro Jahr und ab dem 11. Jahr € 1.750.- pro Jahr
Für alle bestehenden „Alt-GmbH’s" beträgt die Mindestkörperschaftsteuer wiederum € 1.750.- pro Jahr
Da das Abgabenänderungsgesetz mit 1. März 2014 in Kraft tritt, kommt es 2014 zu einer Mischform der Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von € 125.- für das erste Quartal und von je € 437,50.- für die folgenden Quartale
Jene „Alt-GmbH’s", die eine Kapitalherabsetzung von € 35.000.- auf € 10.000.- vor dem 1. März 2014 beantragt haben, können diese Änderung auch noch nach der bisherigen Rechtslage durchführen, müssen das Kapital allerdings wiederum innerhalb von 10 Jahren auf € 35.000.- auffüllen.
Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der Gesetzgebung in einem modernen Rechtsstaat sieht anders aus!
b) Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
In der breiten Öffentlichkeit ist der Gewinnfreibetrag besser unter der Bezeichnung „13./14. für den Unternehmer" bekannt. Technisch wird das dergestalt umgesetzt, dass vom steuerpflichtigen Unternehmensgewinn von natürlichen Personen (Personengesellschaften) 13% steuerfrei belassen werden. Für die ersten € 30.000.- erhält der Unternehmer den Gewinnfreibetrag amtswegig ohne weiteres Zutun des Unternehmers („Grundfreibetrag"). Für den darüber hinaus gehenden Gewinn wird der 13%ige Gewinnfreibetrag gewährt, soweit Investitionen zumindest in Höhe dieses investitionsbedingten Gewinnfreibetrages durchgeführt werden.
Bis zum Abgabenänderungsgesetz 2014 konnten sowohl Sachinvestitionen (mit ein paar Ausnahmen wie insbesondere PKW’s) als auch Investitionen in (bestimmte) Wertpapiere auf den Gewinnfreibetrag angerechnet werden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. 6. 2014 enden, sind nur noch Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter begünstigt sowie der Erwerb von Wohnbauanleihen. Andere Wertpapiere sind derzeit nicht mehr begünstigt.
In der Praxis kann durch vorausschauende Planung und Kombination der beiden begünstigten Investitionsformen eine win-win-Situation entstehen: In der Planungsphase der künftigen Investitionen werden Wohnbauanleihen zumindest in Höhe des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages angeschafft, um diese nach Ablauf der 4jährigen Behaltefrist zweckgebunden zu verwenden. Auf diese Weise kommt es zur optimalen Ausnutzung des Gewinnfreibetrages und gleichzeitig zu einem kontinuierlichen Aufbau von Vorsorgekapital.
c) Einmalerlags-Versicherungen: Laufzeit gesenkt von 15 auf 10 Jahre!
Die neue Regierung hat auch die steuerrechtlich relevante Bindefrist bei Einmalerlägen geändert. Versicherungslösungen unterliegen derzeit nur dann der Einkommensteuer, wenn es sich um eine Einmalerlags-Versicherung handelt und die Laufzeit weniger als 15 Jahre beträgt.
Diese Mindestlaufzeit von 15 Jahren wird per 1. März 2014 für über 50-Jährige auf 10 Jahre verkürzt. Und zwar müssen sowohl der Versicherungsnehmer (Ausnahme bei juristischen Personen) als auch die versicherte Person das 50. Lebensjahr vollendet haben. Die Versicherungssteuer für dieses Produkt beträgt dann lediglich 4%!
Den genauen Wortlaut können Sie im Bundesgesetzblatt und zwar hier nachlesen…
Autor: Dr. Heimo Czepl (Foto zur Verfügung gestellt)
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