B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
Counter / Zähler
Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Aktuelles direkt aus der SVA

B2B-Newsletter > 2014 - Archiv > NL 1_14

Direktor Scheibenpflug informiert topaktuell.


Ein Überblick über die Vorgehensweisen beim Pensionskonto & Besonderheiten für SVA-Versicherte. Weiters informieren wir über Neuregelungen zur Invaliditätspension plus deren Auswirkungen auf Selbständige. Und die finalen Zahlen und Werte der Sozialversicherungen für 2014.

Pensionskonto – Weitere Vorgehensweisen
Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wurde eine Steuerungsgruppe zum neuen Pensionskonto und der damit erforderlichen Konto-Erstgutschrift eingerichtet.
In einer Sitzung am 18. Dezember 2013 wurde über folgende Punkte Konsens bezüglich einer trägerübergreifenden einheitlichen Vorgangsweise erzielt:   

Die Konto-Erstgutschrift wird für alle Versicherten erst ab 01. Juni 2014 versendet.  
Die Einsicht ins Pensionskonto ist ab Jänner 2014 für alle PensionskontoinhaberInnen gesperrt. Dies gilt somit auch für die reinen  APG-Fälle  (AllgemeinesPensionsGesetz).

Sobald der Versicherte seine Kontoerstgutschrift (bzw. eine Kontomitteilung, wenn reiner APG-Fall) erhalten hat, wird die Einsicht ins Konto wieder individuell freigeschalten.
Bis dahin führt der Link zum Pensionskonto zu einer trägerübergreifend einheitlichen Information, wonach derzeit die Kontoerstgutschrift erstellt wird und nach Zusendung die Einsicht ins Konto wieder möglich sein wird.

Besonderheiten für Versicherte der SVA
Die SVA hat im Gegensatz zur PVA noch keine Fragebögen zur Datenergänzung an ihre Versicherten ausgesendet. Auf die Durchführung einer Datenerhebungsaktion bereits im Vorfeld der Kontoerstgutschrift wurde aus folgenden Gründen verzichtet:
Die SVA muss – anders  als die  PVA – die Besonderheiten der Nachbemessung berücksichtigen: Die Erstgutschrift für einen SVA-Versicherten kann erst endgültig berechnet werden, wenn die Beitragsgrundlagen bis einschließlich Dezember 2013 endgültig feststehen und bezahlt sind.

Die Zusendung der Erstgutschrift erfolgt somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Einkommenssteuerbescheide für 2013 noch nicht vorliegen bzw. die Nachbemessung noch nicht abgeschlossen ist.
 
Aufgrund der Besonderheit der vorläufigen Beitragsbemessung im Bereich der SVA kann diese Zusendung (ab 01. Juni 2014 –  siehe oben) daher zunächst auch nur eine vorläufige Information an die Versicherten beinhalten. Diese vorläufige Berechnung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Bestimmung zunächst auf Basis von Mindestwerten.  
Erst nach der Nachbemessung und Bezahlung sämtlicher bis Dezember 2013 angefallenen Beiträge kann die Erstgutschrift endgültig berechnet werden.  
Jeder SVA-Pensionskontoinhaber erhält daher aufgrund der gesetzlichen Vorgaben eine zweite Zusendung, die die Erstgutschrift betrifft.
Um die Versicherten – und die Verwaltungskosten – nicht mit einer dritten Zusendung zu belasten, wurde auf eine zusätzliche, vorgelagerte Datenerhebungsaktion verzichtet.
Die Datenergänzung wird mit der ersten Zusendung der (vorläufigen) Konto-Erstgutschrift verbunden. Dieser ist auch eine Aufstellung der Versicherungszeiten angeschlossen mit der Aufforderung, die Zeiten zu überprüfen und fehlende Daten der SVA bekannt zu geben. Bei einem für die Versicherten erkennbaren Konnex zwischen der Datenerhebung und der Kontoerstgutschrift ist zu erwarten, dass eine bessere Rücklaufquote erzielt werden kann.
Weiters wird angemerkt, dass seitens der SVA die Datenerhebung auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt wird. Insbesondere wird auf die für die Berechnung der Konto-Erstgutschrift nicht erforderliche Erhebung von Schulzeiten verzichtet werden.
Die SVA wird in der ersten Ausgabe ihrer Zeitung SVA-Aktuell 2014 über das neue Pensionskonto und die Erstgutschrift berichten.  
Zur zweiten Beitragsvorschreibung der SVA im Mai 2014 ist die Beilage eines Informationsblattes zum neuen Pensionskonto geplant.

Neuregelung Invaliditätspension & Auswirkungen auf Selbständige:
Die Neuregelungen der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012) haben auf die Erwerbsunfähigkeitspensionen, die für Selbständige vorgesehen sind, grundsätzlich keinerlei Auswirkungen. Die entsprechenden Bestimmungen im GSVG wurden durch das SRÄG 2012 nicht geändert. Selbständige können von den Neuregelungen nur dann betroffen sein, falls für die Zuerkennung der Pension die PVA zuständig ist. Dies ist dann der Fall, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag überwiegend ASVG-Versicherungsmonate  erworben wurden.
Bezüglich der Regelungen im ASVG kann auf nachstehende Information verwiesen werden, die auf der Homepage der PVA zu finden ist:

„Im Bereich der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen treten ab 1. Jänner 2014 im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2012 (78. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) Neuregelungen für unter 50-jährige Personen, das heißt für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen, in Kraft.

Diesem Personenkreis soll bei gesundheitlicher Beeinträchtigung durch berufliche und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation eine längere Erwerbstätigkeit ermöglicht bzw. durch enge Kooperation zwischen der Pensionsversicherungsanstalt, den Krankenversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben gewährleistet werden.

Ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist weiterhin bei der Pensionsversicherungsanstalt einzubringen. Davor kann bereits ein Antrag auf Feststellung, ob Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit  voraussichtlich dauerhaft vorliegt, gestellt werden.
Bei Vorliegen von dauernder Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit erfolgt die Anspruchsüberprüfung und Gewährung weiterhin durch die Pensionsversicherungsanstalt. Anstelle der befristeten Gewährung einer Pension treten für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen die neuen Leistungen, das Rehabilitationsgeld und das Umschulungsgeld.

Das
Rehabilitationsgeld gebührt Personen für die Dauer der vorübergehenden, voraussichtlich mindestens 6 Monate dauernden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit, wenn eine berufliche Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar ist.
Die Pensionsversicherungsanstalt gewährt diese Leistung mit Bescheid, die Berechnung der Höhe und die Auszahlung erfolgt jedoch durch die Krankenversicherungsträger. Mindestens einmal jährlich erfolgt eine Überprüfung des Fortbestehens der Invalidität bzw. der Berufsunfähigkeit durch das bei der Pensionsversicherungsanstalt eingerichtete Kompetenzzentrum Begutachtung.

Das
Umschulungsgeld gebührt Personen mit Berufsschutz für die Dauer der vorübergehenden, voraussichtlich mindestens 6 Monate dauernden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit, wenn eine berufliche Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar ist und die Personen zur aktiven Teilnahme bereit sind.
Auch hier entsteht der Anspruch aufgrund der Feststellung der Pensionsversicherungsanstalt, während die Gewährung und Berechnung des Umschulungsgeldes sowie die Durchführung der beruflichen Rehabilitation durch das Arbeitsmarktservice  (AMS) erfolgt.

Auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation besteht ab 1. Jänner 2014 ein Rechtsanspruch, wenn vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit für mindestens 6 Monate vorliegt und die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitskraft notwendig sowie infolge des Gesundheitszustandes auch zweckmäßig sind. Diese medizinische Rehabilitation wird durch die Pensionsversicherungsanstalt erbracht."

Autor: Dir. Dr. Martin Scheibenpflug
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Landesstellenleiter SVA Oberösterreich,
A-4010 Linz, Mozartstraße 41

Neue Zahlen und Werte der Sozialversicherungen
Die neuen Werte, aus der Aussendung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, stehen Ihnen hier zum Download bereit…

Dieser Artikel ist ein Beitrag des aktuellen BAV-Newsletter der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft.


Weitere Themen und weitere BAV-Newsletter finden Sie hier...

Foto: Gerd Altmann, Pixelio.de

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü