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Abschaffung Provision sinnvoll?

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Abschaffung Provison - sinnvoll? Nötig?

Seit Monaten schwebt – dank EU-Kommission - ein Provisionsverbot im Raum (letzten Beitrag hier nachlesen...)
Im vorliegenden MiFID II-Entwurf scheint es darauf hinaus zu laufen, dass eine Provision verboten werden könnte, wenn sich der Berater/Vermittler als unabhängig bezeichnet.
Natürlich wird nach wie vor von allen Seiten gegen diesen Plan, den vor allem die Konsumentenschützer deponiert hatten, Sturm gelaufen. Ich möchte in diesem Beitrag
zwei interessante Argumentationen aufgreifen:
Einerseits jene von Eric Frey - Politologe und Redakteur ( Der Standard , Financial Times, The Economist), der auf das Grundproblem der Branche hinzielt.

Andererseits Überlegungen von Dr. Johannes Neumayer (
Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger) über den rechtlichen Status der Provisionen, was der OGH dazu sagte und ob das geplante Provisionsverbot nicht das Ziel verfehlt und die "Falschen" profitieren würden....l

a) Eric Frey über das "Grundproblem der Finanzindustrie":

Bevor man die Frage diskutiert, ob ein Provisionsverbot nötig und sinnvoll wäre, sollte man hinterfragen, wie es "soweit kommen konnte" und ob die Branche nicht auch das ihre zur jetzigen Situation beigetragen hat. Sozusagen den Boden bereitet hat, den die Konsumentenschützer nun – scheinbar – erfolgreich bearbeiten.
In diesem Zusammenhang fiel mir eine Argumentation von Eric Frey in einem Standard-Kommenar auf. Darin beschreibt er aus meiner Sicht sehr gut das „Grundproblem der Finanzindustrie". Oft hört man die Frage, warum Berater ihr Honorar offenlegen sollten, wenn das sonst niemand anderer (z.B. der Autohändler) tun müsse.
Dazu argumentiert Eric Frey in einem Standard-Kommentar, 16. März 2012:

„Auch ein Autohändler strebt nach möglichst hohen Gewinnmargen. Aber wenn der Wagen gut fährt, dann nimmt der Kunde das gerne hin. Bei Finanzprodukten ist die Rendite der einzige Nutzen. Und die Gewinne der Finanzindustrie – Produzenten wie Vermittler – entstehen vor allem dadurch, dass sie vom Profit des Kunden möglichst viel abschneiden. Dass das so leicht geht, liegt auch daran, dass man meist nicht im Vorhinein weiß, wie viel am Ende herausschauen wird. Durch das Risiko lassen sich Provisionen und Gebühren problemlos verstecken."
Und weiter: „ Dazu kommt das Problem der asymetrischen Informationen: Der Kunde weiß über das angebotene Produkt stets weniger als sein Berater. Das gilt auch für Patienten. Aber Ärzte schneiden zum Glück nicht bei jeder Arznei oder Behandlung direkt mit: und oft gibt es bei der Gesundheit objektive Kriterien für das, was verschrieben werden darf und soll. Im Finanzmarkt fehlt dieser neutrale Katalog."


Der Kommentar von Herr Frey bezog sich zwar konkret auf die Bankenkrise, bringt aber die Provisions-Problematik genau zu Papier. Die gesamte Finanz- und Versicherungsbranche wird sich genau mit diesen Argumenten auseinander setzen müssen, um das Vertrauen der Konsumenten(schützer) in das bisherige Modell wieder herzustellen.

b) Dr. Johannes Neumayer - was sagt OGH zu Provisionen? Und wem nützt Verbot wirklich?



Einen anderen interessanten, da juristisch durchdacht, Gedanken bringt Dr. Neumayer ein. Und hinterfragt kritisch, ob die Abschaffung der Provision den „Richtigen nützt".
Bei seinen Seminaren – z.B. gestern im Zuge des aktuellen Vorbereitungskurses auf die FMA- „fit & proper-Prüfung - Streifzug durch das WAG"– erklärt er die rechtliche Grundlage für Provisionen:

„Der Dienstleister ist Auftragnehmer des Kunden und hat daher nach allgemeinem Zivilrecht (§ 1009 ABGB) alle Vorteile aus dem Geschäft, das er für den Auftraggeber ausführt, dem Kunden gegenüber auszufolgen und abzurechen.

Außer der Kunde hat in eine Entlohnung von dritter Seite eingewilligt.
Dies ist nach dem Transparenz-Gebot des § 6 Abs. 3 KSchG und den EU-Richtlinien zum Verbraucherschutz nur durch deutliche und klar definierte Vereinbarung möglich.

Der OGH hat bereits zum alten § 13 WAG vor der MiFID judiziert, dass diese Provisionen, die die Verwaltungsgesellschaften zumeist aus den ihnen nach den Fondsrichtlinien zustehenden Managementgebühren bezahlen,dem Kunden auszufolgen sind.

Das OGH-Urteil 6Ob110/07f können Sie im Original hier nachlesen – interessant sind die gelben Markierungen....

Im Detail entschied der OGH:
Nach § 1009 ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, dem Gewaltgeber alle persönlichen Vorteile herauszugeben, die ihm aus irgendeinem mit der Geschäftsführung im inneren Zusammenhang stehenden Grund zugekommen sind, weil in einem solchen Fall grundsätzlich die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass diese Vorteile auf die getroffenen Entscheidungen einen dem Geschäftsherrn nachteiligen Einfluss haben konnte. Nach § 1013 ABGB ist es dem Gewalthaber nicht erlaubt, ohne Willen des Machthabers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Der Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn nach § 1009 ABGB geht dem Anspruch der Armenkasse vor. Unter das Verbot der Geschenkannahme fallen alle Arten von Vorteilen, insbesondere auch Provisionen. Der Vermögensverwalter hat grundsätzlich auch Retrozessionen an den Gewaltgeber herauszugeben.

Dr. Neumayer zur aktuellen Diskussion: „Das geforderte Provisionsverbot  im Zuge der Neuregelung der MiFID geht am Ziel vorbei. Das ist eine Folge der Nichtbeachtung der zivilrechtlichen Folgen der Provisionsentgegennahme.
Es ist gegen die Interessen des Kunden, ein Provisionsabgabeverbot zu normieren, weil dann die Fonds sich die Gelder, die sonst aus den Gebühren an die Vermittler gingen, legal einbehalten, und der Kunde keinen Vorteil davon hat.

Sinnvoller wäre
also laut Dr. Neumayer ein ProvisionsausfolgeGEBOT statt einem ProvisionsabgabeVERBOT. Also
ein Konzept, das alle Beteiligten zur Abrechnung der Provisionen und zur Ausfolgung an den Kunden zwingen. Außer der Kunde hat ausdrücklich eingewilligt, dass Provisionen an den Berater / Vermittler fließen.

Fotonachweis: Taschenrechner_aboutpixel.de_stock exchange_Fotographin Franziska Krause

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