AONkombi ein Leben lang, Arbeiterkammer klagte
Konsumentenschützer erzielen Erfolg vor OGH!
A1, damals noch die Telekom Austria, warb für die aonKombi mit einem fixen Aktionspreis "ein Leben lang". Das war natürlich verlockend. Immerhin gab es Internet, Festnetz und Handy im Paket um 19,90 Euro.
Wie kurz ein Leben sein kann, zeigte sich, als die Telekom 2011 eine zusätzliche jährliche Internet-Servicepauschale einführte.
Die Arbeiterkammer klagte wegen unlauteren Wettbewerbs und bekam nun vom OGH Recht. Unlauterer Wettbewerb lege deshalb vor (stellt der VKI auf seiner Homepage), „weil zunächst ein gleichbleibender Preis während der Vertragslaufzeit beworben, aber dann eine zusätzliche jährliche Pauschale für nicht bestellte und wirtschaftlich nicht werthaltige Leistungen verrechnet wurde". Gemeint mit „nicht bestellt, nicht werthaltig" ist, dass die Telekom damals im Zuge der Einführung der Servicepauschale mehr Platz auf Ihren Servern bereitstellt, was vom Gericht als „aggressive Geschäftspraxis im Sinn von § 1a UWG" darstelle.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte fest, dass die Internet-Servicepauschale bei A1 bei jenen Verträgen unzulässig ist, bei denen mit gleichbleibendem Grundentgelt „auf die Vertragsdauer" oder „ein Leben lang" geworben wurde bzw. bei denen diese sogar vertraglich vereinbart wurde.
Auf der Internetseite des Vereins für Konsumentenschutz (VKI) kann man aber bereits lesen, dass Kunden vergeblich bei A1 anriefen und A1 das Rücküberweisen der Servicepauschale ablehnen würde und zwar mit dem Argument, dass „eine Rückzahlung nicht vorgesehen und im OGH-Urteil auch dezidiert ausgeschlossen sei".
Doch die Rechtsabteilung des VKI beharrt darauf, dass die zu Unrecht bezogene Servicepauschale zurück gefordert werden kann. Und bietet Unterstützung an. Ebenso die Arbeiterkammer, die den Fall vor Gericht brachte. Und einen entsprechenden Musterbrief zum Rückfordern erstellt hat – diesen finden Sie hier. Und auch die AK gibt sich kämpferisch: „Sollte A1 nicht bereit sein, die Internet-Servicepauschale zurückzuzahlen, wird die AK die KonsumentInnen diesbezüglich unterstützen."
Welche Kunden genau betroffen sind, ist noch nicht klar: Laut AK sei nachweislich mit diesem Slogan zwischen 20. Oktober 2008 bis 01. Februar 2011 geworben worden. Die AK geht aber davon aus, „dass A1 jedenfalls schon im Jahr 2007 zeitweise mit einem gleichbleibenden Grundentgelt geworben hat. Sollten Sie darüber den Nachweis erbringen können (z.B. alte Broschüren, Vertrag etc.), können auch Sie sich auf das OGH-Urteil berufen".
Das OGH-Urteil können Sie hier nachlesen….
Also gilt es nun alte Unterlagen zu durchstöbern und falls auch bei Ihnen mit „ein Leben lang" geworben wurde, dann den obigen Musterbrief absenden.
Weiterführende Informationen und Hinweise, was A1 Kunden gegen die Servicepauschale nun tun können/sollen, finden Sie auf der Website der Arbeiterkammer und zwar hier....
Quellen: Homepage der AK sowie des VKI
Foto: 603557_web_R_K_B_by_Rolf_pixelio.de