B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
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1.1. 2011 - verschärftes Finanzstrafverfahren & Geldwäsche

B2B-Newsletter > Interessantes aus den früheren Jahren

"Ab 2011 wird es heiß" - Seit 1.1. gilt ein verschärftes Finanzstrafverfahren:

Eine neu gegründete FMA-Abteilung sagt der Geldwäsche verstärkt den Kampf an. "Rechtliche Munition" erhielt sie knapp vor Weihnachten:Da wurden im Parlament einige steuerliche Änderungen beschlossen.

Die
Wirtschaftstreuhandkanzlei LBG fasst die wichtigsten Punkte wie folgt zusammen:
> Abgabenbetrug gilt als Verbrechen. Im Sinne des Strafgesetzbuches droht zwingend eine Gefängnisstrafe: Dies gilt, wenn jemand mithilfe z.B. gefälschter Rechnungen, Scheingeschäften oder Scheinrechnungen mehr als € 100.000 an Steuern hinterzogen hat.
> Ab 2011 gibt es eine so genannte "Finanzpolizei" mit weitreichenden Befugnissen. > Bei der Selbstanzeige muss der offengelegte, hinterzogene Betrag binnen Monatsfrist auch tatsächlich an das Finanzamt entrichtet werden.
> Im Rahmen von Betriebsprüfungen kann durch Zahlung eines 10%-igen Verkürzungszuschlags unter gewissen Umständen ein Finanzstrafverfahren verhindert werden, aber nur bis zu einer jährlichen Abgabennachzahlung von € 10.000 bzw. insgesamt von nicht mehr als € 33.000.

Durch obige Verschärfungen wird auch Geldwäsche "giftiger":
Die Fachgruppe der Finanzdienstleister fasste die wichtigsten Punkte wie folgt zusammen:> Kurz-Definition Geldwäsche: Verschleierung bzw. Verbergung der Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus einer illegalen Aktivität stammen. (siehe § 165 StGB, § 40ff BWG, § 365ff GeWo)
> Die wichtigsten neuen Bestimmungen und Änderungen im Gesetz:
> Das Strafmaß für Geldwäsche wird auf bis zu 10 Jahre Haft erhöht.
> Es sind keine Geldstrafen mehr möglich (ausschließlich Haftstrafen).
> Als "Vordelikt" ist bereits ein Vergehen gegen fremdes Vermögen, welches mit mehr als 1 Jahr Haft bestraft werden kann, zB: Formen der Urkundenfälschung(es ist beispielsweise die Veränderung des Antragsformulares ohne Kundenwissen) ausreichend.
> Die Eigengeldwäsche (zB: Steuerhinterziehung, welche in die Gerichtszuständigkeit fällt und der darauf folgende Ankauf von Wertpapieren mit dem Geld aus Steuerbetrug) ist strafbar.

DAHER: Hinterfragen Sie ganz genau, woher das Geld stammt!

Eventuell hilft auch das
Rundschreiben der FMA, um Geldwäsche "zu erkennen"?
Dieses
finden Sie hier....

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