B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
Counter / Zähler
Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Direktor Scheibenpflug informiert topaktuell

B2B-Newsletter > 2016 - Archiv > NL 1/16

Neues von der Sozialversicherung für 2016


Zu den wesentlichsten Änderungen ab 2016 für die in der gewerblichen Sozialversicherung versicherten Personen darf ich Ihren Lesern Folgendes
mitteilen:


  • Mindestbeitragsgrundlage

Die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung wird ab 01.01.2016 an die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (2016 voraussichtlich 415,72 Euro) angeglichen. Dadurch werden Selbständige mit kleinem Einkommen deutlich entlastet.
Der monatliche Mindestbeitrag sinkt von derzeit 55,39 Euro auf 31,80 Euro, also um über 40 Prozent. Jährliche Ersparnis: bis zu 283 Euro. Bei der Pensionsversicherung wird die Mindestbeitragsgrundlage zwar auch, jedoch erst ab 2018 und schrittweise (bis 2022) angepasst.
Die
konkreten SVA-Werte können Sie hier nachlesen...

  • Neue Selbständige

Die Unterschiede zwischen ausschließlich Selbständigen und solchen, die weitere Erwerbstätigkeiten ausüben werden beseitigt.
Die Senkung der Mindestbeitragsgrundlage bringt einheitliche Versicherungsgrenzen für beide. Und zwar in Höhe der 12-fachen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (2016 voraussichtlich 4.988,64 Euro) – egal, ob man neben der Selbständigkeit auch mit anderen Jobs Geld verdient oder nicht.

PLUS: Ab 2016 gibt’s auch nach Erhalt des Einkommenssteuerbescheides die Chance, die Vorschreibung eines Beitragszuschlags zu vermeiden, falls man im betreffenden Jahr doch mehr als die Versicherungsgrenze verdient hat. Der Weg dazu: binnen acht Wochen nach Ausstellung des Steuerbescheides die Überschreitung der Versicherungsgrenze der SVA melden!

  • Flexiblere Regeln für die vorläufige Beitragsgrundlage

Derzeit können Selbständige ihre vorläufige Beitragsgrundlage per Antrag nur herabsetzen lassen, wenn im laufenden Jahr wesentlich niedrigere Einkünfte als im drittvorangegangenen erwartet werden. Das muss bis Jahresende erfolgen, es ist nur eine Korrektur möglich.
Werden jedoch höhere Einkünfte erzielt, ist eine Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage derzeit nicht möglich. Die höheren Beiträge sind in Form von Nachzahlungen zu begleichen.

Ab 2016 wird’s leichter: Versicherte können auch eine Erhöhung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragen und so etwaige Nachzahlungen vermeiden. Auch dies muss bis Ende des Beitragsjahres beantragt werden. ABER:
Anders als bisher ist eine mehrfache Anpassung im laufenden Jahr möglich, so dass flexibler auf Veränderungen im Geschäftsgang reagiert werden kann.
Nachbelastungen durch die Erhöhung sind mit Ende des zweiten Monats jenes Quartals fällig, in dem die höheren Beiträge vorgeschrieben wurden.
Achtung: Erhöhung wie auch Senkung können sich auf Krankenversicherung und Pension auswirken!

  • Monatliche Beitragszahlung

Ab 2016 gibt es auch die Möglichkeit, dass die SVA die vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen einzieht, wenn der Versicherte dies wünscht und beantragt. Der Vorteil: Fälligkeitstermine (z.B. Sozialversicherung und Finanzamt) lassen sich besser aufeinander abstimmen und Liquiditätsengpässe vermeiden. Wenn sich der Versicherte dafür entscheidet, erhält er noch vor der Beitragsvorschreibung eine Information über die Höhe der Beiträge und die Einziehungstermine. Die erste Einziehung erfolgt jeweils im 2. Quartalsmonat.

(Quelle: SVA-interne Versicherteninformationen)

Dies ist ein Beitrag aus dem BAV-Newsletter.
Zum PDF mit weiteren Beiträgen und weiteren BAV-Newslettern kommen Sie hier...

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü