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Höhe begrenzt und mehr Transparenz

B2B-Newsletter > 2015 - Archiv > NL 4/15

EU macht Kreditkartengebühren transparenter
Einheitliche Vorschriften zur Deckelung der Gebühren verabschiedet

Kürzlich hat das EU-Parlament in erster Lesung auf einheitliche und EU-weite Vorschriften verabschiedet. Die beschlossenen Gebührenobergrenzen für Kartenzahlungen gelten für grenzübergreifende sowie inländische Zahlungen und bringen Einsparungen für den Verbraucher und Einzelhändler.

Auf der Homepage des Europäischen Parlaments wird der zuständige Berichterstatter Pablo Zalba (EVP, Spanien), dessen Bericht mit 621 Stimmen bei 26 Gegenstimmen und 29 Enthaltungen angenommen wurde, wie folgt zitiert.

"Mit dieser neuen Regelung, zusammen mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie, werden gleiche Rahmenbedingungen für alle Beteiligten geschaffen. Weiterhin sollen die Vorschriften die Gebühren transparenter machen, um den Wettbewerb anzukurbeln und Einzelhändlern sowie Verbrauchern die Auswahl zwischen den Angeboten der Kreditkartenfirmen zu erleichtern".

Die Einigung im Detail:

  • Für grenzüberschreitende Debitkartentransaktionen: Obergrenze von 0,2% des Transaktionswerts.


  • Für inländische Debitkarten-Zahlungen: Auf Verlangen des Europäischen Parlaments wird dieselbe Obergrenze von 0,2% gelten. Allerdings erst nach einer Übergangsperiode von fünf Jahren, während der "die Mitgliedstaaten eine Obergrenze von 0,2% des gewichteten durchschnittlichen jährlichen Transaktionswerts aller inländischen Transaktionen im Rahmen des betreffenden Kartensystems" in Anwendung bringen können.

  • Bei kleinen inländischen Debitkartentransaktionen können die Mitgliedstaaten nach der Übergangsperiode von fünf Jahren auch eine feste Höchstgebühr von €0.05 per Zahlung erheben


  • Bei Kreditkartentransaktionen darf die Gebühr höchstens 0,3% des Transaktionswerts betragen. Für inländische Kreditkartentransaktionen können die Mitgliedstaaten auch eine geringere Obergrenze festlegen.


  • Achtung: Die Gebührenobergrenzen gelten nicht für Barabhebungen an Geldautomaten.


Gebührensenkung kommt Einzelhändlern und Verbrauchern zugute


Ein paar Hintergründe und Erklärungen:

Aktuell sind Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, die von der Bank des jeweiligen Einzelhändlers an die Bank des Dienstleisters überwiesen werden, nicht transparent und auf EU-Ebene nicht einheitlich geregelt. In manchen Mitgliedstaaten werden sie direkt durch den Gesetzgeber, in anderen wiederum durch Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden bestimmt.

Diese Gebühren werden von Banken erhoben, die zu Kartensystemen wie Visa oder Mastercard gehören (sogenannte Vier-Parteien-Kartenzahlungssysteme aus Karteninhaber, Kartenemittent, Händlerbank und Händler), die zusammen den Großteil des Marktes kontrollieren. Händler müssen für jede Zahlung Gebühren entrichten und die geben diese Kosten in der Regel weiter an den Verbraucher, indem sie die Preise der von ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen entsprechend erhöhen.

Heutzutage sind Einzelhändler oft gezwungen, alle Karten unter den Bedingungen der Zahlungsdienstleister anzunehmen. Nach den neuen Vorschriften steht es Einzelhändlern frei, nur diejenigen Karten eines Kartenzahlungssystems zu akzeptieren, für die die Gebührenobergrenzen gelten. In diesem Fall hat der Verbraucher zwar eine kleinere Auswahl an Zahlungsmöglichkeiten, doch beide - Verbraucher und Einzelhändler - können dann bei den Gebühren sparen.

Ausnahmen: Firmenkarten und "Drei-Parteien"-Systeme

Die neuen Vorschriften gelten nicht für so genannte Drei-Parteien-Kartenzahlungssysteme wie Diners oder American Express (bei denen nur eine Bank einbezogen ist), wenn die betreffende Karten innerhalb desselben Systems sowohl ausgegeben als auch verarbeitet wird. Auch Firmenkarten, die nur für geschäftliche Zahlungen benutzt werden, sollen von den neuen Vorschriften ausgenommen werden.

Nach drei Jahren
gelten die Vorschriften auch für Drei-Parteien-Systeme, die Lizenzen zur Ausgabe von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten an andere Zahlungsdienstleister vergeben und so die Regeln umgehen, indem sie in Wirklichkeit als Vier-Parteien-Systeme operieren.



Quellen: Homepage des Europäischen Parlaments

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