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FMA senkt höchstzulässigen Rechnungszins

Finanz-Versicherung Newsletter > NL 3/11

FMA senkt höchstzulässigen Rechnungszins für Pensionskassen per 1.7. Was bedeutet das? Das kleine 1x1 des Rechenzinses für Ihr Kundengespräch!
Am 27. Jänner 2011 wurde die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den höchstzulässigen Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss veröffentlicht (Rechnungsparameterverordnung – RPV). Den genauen Wortlaut können Sie hier nachlesen...

Damit ist nun festgelegt:

Der höchstzulässige Rechnungszins für neue Pensionskassenverträge beträgt ab 1. Juli 3,0 %.  
Der rechnungsmäßige Überschuss beträgt maximal 5,0 %. Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens 1,0 % übersteigen. Damit sinkt der Höchstzinssatz für neue Pensionskassenmodelle ab 1. Juli 2011 von 3,5% auf 3,0% ab.

Was bedeutet das?
Für neue Pensionskassenverträge die nach dem 30. Juni 2011 abgeschlossen werden, kommt nur noch der Rechenzins von 3,0 % zur Anwendung.

Aber: Der
Rechnungszins ist kein Garantiewert, sondern eine rechnerische Größe, die jenem Ertrag entspricht, der erwirtschaftet werden muss, um nominell gleich bleibende Pensionsleistungen (beitragsorientiertes Modell) erbringen zu können.

Im Allgemeinen gilt: je kleiner dieser Zinssatz ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Kürzungen bei der Zusatzpension kommen kann oder dass zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge einbezahlt werden müssen.

Der rechnungsmäßige Überschuss ist ein Zinssatz, der im Geschäftsplan der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft festgelegt ist und den langfristigen Ertragserwartungen entspricht. Dieser fiktive Zinssatz ist für die Verteilung der Ergebnisse auf die Deckungs- und Schwankungsrückstellung relevant und beeinflusst auch etwaige Rentensteigerungen.

Was bedeutet die Rechnungsparameterverordnung für bereits bestehende Pensionskassenmodelle?
Werden Arbeitnehmer in ein bestehendes Pensionskassenmodell aufgenommen, kommt weiterhin der Rechnungszins zur Anwendung, der bei Abschluss des Pensionskassenmodells anzuwenden war.
Es steht jedoch dem Arbeitgeber gemeinsam mit den einbezogenen Anwartschaftsberechtigten frei, den Rechnungszins eines bestehenden Modells durch eine Vertragsänderung anzupassen.

Warum senkt die FMA den Rechnungszins per Verordnung?
Ausgelöst durch das Krisenjahr 2008 und dem nach wie vor sehr niedrigem Zinsniveau erachtet die FMA eine Senkung des Rechnungszinses (ähnlich wie in der Versicherungsbranche) für notwendig.


Dieser Beitrag stammt aus dem aktuellen BAV-Newsletter der Zurich Versicherung.

Den kompletten BAV-Newsletter der Zurich Versicherung können Sie
hier nachlesen…

 
 
 
 
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