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Vorige Woche passierte eine Novelle der Gewerbeordnung(GewO) und des Wertpapieraufsichtsgesetzes(WAG) den Ministerrat.
Sie wird den Wertpapiervermittler einführen und den Finanzdienstleistungs-
Notwendig ist entweder eine Gewerbeberechtigung des Wertpapiervermittlers oder der Gewerblichen Vermögensberatung.
Lange umstritten war die Frage, für wie viele und welche Firmen der neue Wertpapiervermittler tätig sein darf. In der Novelle steht nun, dass der Wertpapiervermittler nur für Wertpapierfirmen (WPF) und und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) tätig werden und zwar für maximal drei zu einem Zeitpunkt.
Die Wertpapiervermittler müssen bei der FMA registriert sein. Aber die befürchtete Doppelregistrierung kommt nicht.
Der Fachverband Finanzdienstleister weist auf eine Neuerung hin: Es gibt künftig die Verpflichtung, bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen. Passiere das nicht, dann haften alle „eingetragenen Geschäftsherren solidarisch“. Diese „Solidarhaftung“ sieht KR Göltl, Obmann des Fachverbands allerdings kritisch und hat eine Alternative in Form einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Wertpapiervermittler erarbeitet. Und hofft darauf, diesbezüglich noch eine Änderung zu erreichen. Ansonsten würde es zu einem unkalkulierbaren Haftungsrisiko für die Wertpapierunternehmen kommen.
Weitere Information zum Thema finden Sie hier…
Eine Analyse des Fachverband Finanzdienstleister zum neuen Wertpapiervermittler können Sie hier nachlesen...
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