Womit Steuer und SVA-Abgaben reduzieren? - B2B-Projekte Günter Wagner für Finanz- und Versicherungsbranche

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Womit Steuer und SVA-Abgaben reduzieren?

Finanz-Versicherung Newsletter > NL 12_12

Steuer-Optimieren zum Jahresende:
Wie erreichen Sie eine „steueroptimale Gestaltung" für sich und Ihr Unternehmen?
Aus Platzgründen können wir nur einen Auszug von möglichen Maßnahmen darstellen.

Gewinnfreibetrag
Einnahmen-Ausgaben-Rechner, bilanzierende Einzelunternehmer sowie Personengesellschaften können den Gewinnfreibetrag nutzen, der in der Öffentlichkeit als „13. und 14. für den Unternehmer" bekannt ist. Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 zieht die Finanzverwaltung amtswegig 13 % vom erzielten Gewinn ab (sog. „Grundfreibetrag").
Überschreitet Ihr Gewinn die Grenze von EUR 30.000, können vom Überschreitungsbetrag wiederum 13 % (bis maximal EUR 100.000 pro Jahr) in Abzug gebracht werden, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:

  • Investitionen in neue Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren oder

  • Ankauf von begünstigten Wertpapieren (wie insbesondere Anleihen und Anleihenfonds) mit einer Behaltefrist von 4 Jahren.


Bei der Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Wichtig: Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung.  D.h. das Ausschöpfen des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages reduziert Steuer- und Sozialversicherungsbelastung.
Tipp: Ab 2013 wird Gewinnfreibetrag für Personen mit Gewinn größer EUR 175.000 deutlich reduziert. Es kann sinnvoll sein, für das Jahr 2013 geplante Investitionen vorzuziehen.

Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung)
Für Investitionen mit Anschaffungskosten über EUR 400, die nach dem 30.6.12 getätigt werden, kann die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2012 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis EUR 400) können sofort zur Gänze als Betriebsausgabe erfasst werden.

Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt das sogenannte Zufluss-Abflussprinzip. D.h. dass der Zeitpunkt des Zahlungsflusses entscheidend ist. Daher können Sie durch Vorauszahlungen von Ausgaben oder Verschiebung von Einnahmen eine Verlagerung der Steuerpflicht erreichen.
Achtung: Bei bestimmten Ausgaben wie z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs- und Zinskosten ist lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig. Weiters sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden.
Interessant ist oftmals eine freiwillige  Voraus  einer zu erwartenden Nachzahlung an  GSVG- Pflichtbeiträgen. Diese ist allerdings nur dann im Abflusszeitpunkt absetzbar, wenn sie sorgfältig geschätzt wurde. Die Schätzung erfolgt üblicherweise auf Basis einer kurzfristigen Erfolgsrechnung und einer anschließenden Hochrechnung auf das Jahresergebnis. Ihr Steuerberater unterstützt Sie gerne.

Mitarbeiterbeteiligung
Dienstnehmern kann jährlich eine Beteiligung am Unternehmen unentgeltlich oder verbilligt eingeräumt werden. Ein Betrag bis maximal EUR 1.460 pro Dienstnehmer bleibt lohn- und sozialversicherungsfrei, wenn dieser Betrag nach 5 Jahren nach Vereinbarung der Unternehmensbeteiligung (oder früher aufgrund Beendigung des Dienstverhältnisses) ausbezahlt wird. Der Aufwand gilt als Betriebsausgabe. Zulässig sind unter anderem Aktien, GmbH-Anteile und typische stille Beteiligungen. Voraussetzung ist u. a., dass die Beteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gegeben wird.

Abzugsfähigkeit von Spenden
Spenden an Einrichtungen für wissenschaftliche Forschung und Lehre können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinns des vorangegangenen Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen.

Auch Spenden für mildtätige Zwecke sind steuerlich absetzbar. Jedoch muss die empfangende Organisation in der Liste des Finanzministeriums aufscheinen. Diese kann man unter  
http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/ abrufen. Und die Spende muss im Jahr 2012 geleistet werden.

Rückstellungsbildung für Personalkosten
Für bilanzierende Unternehmen ist die  Bildung von Rückstellungen für  Dienstnehmer-Kosten relevant. Z.B. für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums. Die Rückstellung ist nur bei kollektiv Vereinbarung, bei Betriebsvereinbarung oder einer anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusage zulässig.
Auch die Rückstellung für offene Urlaube ist relevant. Für die von den Arbeitnehmern vom Beginn des Urlaubsjahres (Jahrestag des Eintritts des Arbeitnehmers) bis zum Bilanzstichtag noch nicht konsumierten Urlaube kann aliquot eine Rückstellung gebildet werden. Auszugehen ist vom durchschnittlichen Bezug zuzüglich Sonder und Lohnneben
Zur Bindung von Schlüsselmitarbeitern kann der Einsatz einer Pensionszusage überlegt werden, der dann auch zu einer entsprechenden Rückstellungsdotierung führt. Beachten Sie den unwiderruflichen Charakter dieser Maßnahme, der steuerliche Anreiz sollte nur das „Zuckerl" sein, nicht aber Beweggrund.

Gruppenantrag stellen
Sollten Sie über mehrere Kapitalgesellschaften verfügen, kann die Herstellung einer Gruppenbesteuerung ein interessanter Ansatz sein. Insbesondere bei gleichzeitigem Vorliegen einer Gewinn- bzw. einer Verlustsituation sowie bei Unternehmenszukäufen stellt die Gruppenbesteuerung ein probates Gestaltungsmittel dar.

Dr. Heimo Czepl, Czepl & Partner Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH & Co KG  
Dr. Gaisbauer-Straße 7, 4560 Kirchdorf an der Krems
Tel.: 07582/62043 – 0, E-mail: office@czepl.at       

Dieser Artikel ist ein Beitrag des aktuellen BAV-Newsletter der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft.
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