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Betriebsprüfungen, Finanzstrafrecht – Gangart der Finanz wird härter!
„Not macht erfinderisch" – so könnte man die neuesten Entwicklungen im Bereich des Abgaben- und Finanzstrafrechts etwas überspitzt zusammenfassen. Leere Staatskassen, laufende Erweiterung der Befugnisse der Finanz und Verschärfungen im Bereich des Finanzstrafrechts: Den Unternehmern weht derzeit ein rauer Wind entgegen.
Zu Beginn des Jahres 2011 wurde viel über die Änderungen im Bereich des Finanzstrafrechts diskutiert. Weil die möglichen Konsequenzen bei Finanzvergehen damit im engen Zusammenhang stehen.
Bei Betriebsprüfungen hat sich - trotz kaum veränderter Gesetzeslage - die Vorgangsweise der Finanz stark verändert. Früher war es in der Regel üblich bzw. möglich, allfällige Meinungsverschiedenheiten mit dem Prüfer zu diskutieren. Und schlussendlich zu einem für beide Seiten „vernünftigen" Ergebnis zu gelangen. Nun beharren die Prüfer häufig - unabhängig von Gegenargumenten - auf ihrer Ansicht. Durch den verstärkten Einsatz der EDV im Rahmen von Betriebsprüfungen werden zudem immer komplexere Berechnungen und Verprobungen angestellt. Leider sind diese für den Unternehmer und dessen Steuerberater zum Teil nur schwer nachvollziehbar. Damit verschärft sich das oben beschriebene Problem noch weiter. Als Folge sind die Berufungen vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) stark steigend. Für den Unternehmer sind damit verbunden: Einerseits Kosten und andererseits viele Jahre der Ungewissheit.
Neben der Betriebsprüfung „bedient" sich die Behörde der Finanzpolizei. Diese hat im Jahre 2011 die KIAB abgelöst und wurde mit zusätzlichen Befugnissen ausgestattet. Es handelt sich dabei um Finanzbeamte, die für besondere Aufgaben organisatorisch zusammengefasst wurden. Während die Kontrollen der KIAB weitgehend auf die illegale Beschäftigung beschränkt waren, werden durch die Finanzpolizei u.a. auch Losungsaufzeichnungen, gewerberechtliche Aspekte, etc. geprüft.
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In der Vergangenheit waren Betriebsprüfungen mit allfälligen Steuernachzahlungen samt Zinsen in der Regel abgeschlossen. Mittlerweile kommen aber mehr und mehr Unternehmer auch mit dem Finanzstrafgesetz in Berührung. Der Hauptgrund dafür liegt gar nicht so sehr in der Verschärfung der Bestimmungen ab 2011. Sondern vielmehr darin, dass seitens der Finanz früher vielfach kein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde. Obwohl es möglicherweise gesetzliche Anknüpfungspunkte für ein solches gegeben hätte. Ab sofort müssen Sie mit einem Finanzstrafverfahren rechnen. Und zwar dann, wenn Ihnen eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung, fahrlässige Abgabenverkürzung oder Finanzordnungswidrigkeit vorgeworfen werden kann. Dies gilt nunmehr auch für Lohnabgabenprüfungen.
Wie „schnell" man mit einem Finanzstrafverfahren konfrontiert ist, zeigt ein Beispiel:
Ein zu 100% an der GmbH beteiligter Geschäftsführer bezieht aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen monatlich lediglich einen Geschäftsführerbezug von € Da er daraus seine Ausgaben für die private Lebensführung nicht bestreiten kann, „entnimmt" er regelmäßig Geldbeträge aus der GmbH. Diese werden auf seinem Verrechnungskonto erfasst, wodurch sich der Saldo auf dem Konto kontinuierlich erhöht. Übliche Vereinbarungen wie z.B. schriftlicher Kreditvertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer, welcher Kreditbetrag, Zinssatz, Rückzahlungsmodalitäten, Besicherung etc. regelt, fehlen. Zudem ist aufgrund der Bonität des Geschäftsführers nicht sicher, ob dieser die entnommenen Beträge in Zukunft überhaupt (zur Gänze) rückerstatten kann. Es handelt sich dabei um einen klassischen Fall, bei dem ein Prüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung eine verdeckte Gewinnausschüttung (25% KESt) unterstellen bzw. feststellen wird.
Viele Steuerpflichtige würden aufgrund dieses „lapidaren" Falles nicht auf die Idee kommen, dass die Finanz aufgrund dieses Sachverhalts ein Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung einleiten könnte. In letzter Zeit mehren sich allerdings die Fälle, in denen aufgrund derartiger Vergehen Strafverfahren eingeleitet werden. Sollte es der Finanz im Rahmen des Verfahrens gelingen, den „Vorsatz" zu beweisen (z.B. der Abgabenpflichtige ist steuerrechtlich versiert und vermittelt den Eindruck an der Gestaltung des „Steuersparmodells" aktiv mitgewirkt oder dieses zumindest angeregt zu haben), so ist nicht nur die Steuer nachzuzahlen, sondern zusätzlich eine Finanzstrafe zu entrichten.
Je nach Tatbestand ist dabei mit einem Strafrahmen zwischen 50% und 300% des verkürzten Betrages zu rechnen!
Vor Beginn einer Betriebsprüfung bzw. im Laufe einer solchen, sollte man sich daher nicht nur über abgabenrechtliche, sondern auch über finanzstrafrechtliche Aspekte Gedanken machen. So besteht z.B. die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu erstatten, bevor die Finanz loslegt. Diese wirkt für das Finanzstrafrecht strafbefreiend, sofern sie die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt.
Eine weitere Möglichkeit ein Finanzstrafverfahren zu vermeiden besteht bei „Kleinfällen":
Von solchen ist die Rede, wenn der Verkürzungsbetrag pro Veranlagungszeitraum nicht mehr als € bzw. für den gesamten Prüfungszeitraum nicht mehr als € beträgt.
Mag. (FH) Martin Traintinger
Steuerberater und Unternehmensberater
LBG Wirtschaftstreuhand Österreich