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OGH-Urteil: Verjährung droht per 15. 9. 2011

Finanz-Versicherung Newsletter > NL 8/11

OGH-Urteil: Verjährung droht per 15. 9. 2011 – Handeln Sie raschest!

Die Kanzlei Neumayer, Walter und Haslinger stellt ein brandaktuelles OGH-Urteil zur Verfügung. Darin hat der OGH einer Anlegerin, die für 50.000 Euro „Dragon FX Garant“ Wertpapiere gekauft hatte, in letzter Instanz Recht gegeben. Details unten anbei. Damit erhalten geschädigte Anleger eine neue Chance - trotz Pleite von Lehman Brothers. Doch die Verjährungsfrist läuft. Handeln Sie VOR dem 15.9.2011!

Die Kanzlei
Neumayer, Walter und Haslinger bietet eine Klagsgemeinschaft an - Details unten.

Dr. Haslinger interpretiert dieses Urteil wie folgt:„Diese Entscheidung hat Präjudizwirkung für sämtliche Wertpapiere des bankrotten US-Finanzkonzern LEHMAN Brothers. Da sich dessen Bankrott nun bald das dritte Jahr jährt, sollten betroffene Anleger rasch handeln, bevor am 15.9.2011 die Verjährung der Ansprüche eintritt.
Im aktuellen OGH-Urteil
(hier im Wortlaut nachlesbar…) ging es um einen telefonischen Ankauf. Und die Mitarbeiterin der beklagten Bank hat lt. Urteil nicht darauf hingewiesen “dass es sich beim „Dragon FX Garant“ um kein Produkt der Beklagten handelte beziehungsweise wer Emittentin und/oder wer Garantin war.“ Dazu sei aber die Bank verpflichtet gewesen: Wörtlich steht im Urteil: § 13 Z 4 WAG in der hier noch anzuwendenden Fassung gemäß BGBl 753/1996 ordnete …. an, dass … Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen hatten, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich war“. Und zu diesen Informationen gehören auch die Person der Emittentin und jene der Garantin. So der OGH.Dr. Haslinger dazu: "Der OGH sagt klar, dass all jene Dragon-FX-Anleger, die Ihre Kaufentscheidung nicht ausschließlich aufgrund des Produktfolders getroffen haben, einem von der Bank beziehungsweise einem Wertpapiervermittler veranlassten Irrtum unterliegen, wenn diese die Anleger nicht ausdrücklich darauf verwiesen haben, dass der Dragon FX Garant kein Constantia-Produkt ist, und wer Garant und Emittent ist".

Die Nichtaufklärung über diese Eigenschaften begründet eine
Irrtumsveranlassung durch Unterlassung, denn lt. OGH bedeutet: „Veranlassung Anmerkung: die hier vorliegende- adäquate Verursachung des Irrtums durch den Vertragspartner (stRsp, siehe 3 Ob 216/06w; 4 Ob 83/06v), wobei auch Irrtumsveranlassung durch Unterlassen in Betracht kommt, wenn der Vertragspartner zum Handeln verpflichtet ist (3 Ob 237/97t; 1 Ob 183/00v; Kolmasch in Schwimann, Ta-Komm [2010] § 871 Rz 22); dies gilt wie der OGH für den Dragon FX Garant ausgesprochen hat - insbesondere bei Unterlassen der gebotenen, verkehrsüblichen Aufklärung (Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger , ABGB³ [2010] § 871 Rz 14 mwN; Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 [2010] § 871 Rz 46).

Lt. Dr. Haslinger habe diese
Entscheidung Breitenwirkung weit über den Einzelfall hinaus, da damit vom OGH klar ausgesprochen wurde, dass selbst bei Wertpapieren mit geringen Ausfallsrisiken und erfahrenen Anlegern, wie dies die betroffenen Kläger waren, Banken und WPDLU „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Aufklärung verpflichtet sind.“ (vgl 2.1. des Urteils).

Die vorliegende Entscheidung stelle die bisherige, sehr zurückhaltende Judikatur der Oberinstanzen zu LEHMAN-Produkten völlig in den Schatten. Der OGH bestätigt damit klar das gute rechtliche Fingerspitzengefühl der erstgerichtlichen Entscheidung, in denen zahlreiche Anleger mit Lehman Wertpapieren zunächst siegreich waren und diese Entscheidung aufgrund eines leider glücklos geführten VKI-UWG-Verfahrens bei den Obergerichten wieder umgedreht wurden. So Dr. Haslinger.

Geschädigte können sich an die Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger wenden. Es gibt eine Klagsgemeinschaft, dabei werden Klagen gebündelt eingebracht.
Interessenten können sich die benötigten Unterlagen auf der homepage der Kanzlei unter www.nwhp.at herunter laden… und zwar hier....

Aber nicht vergessen, die Zeit läuft – am 15. 9. Ist es zu spät…


 
 
 
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