Leitfaden Geldwäsche - B2B-Projekte Günter Wagner für Finanz- und Versicherungsbranche

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Leitfaden Geldwäsche

Finanz-Versicherung Newsletter > NL 9/11

Leitfaden zur Verhinderung von Geldwäsche & Terrorismusfinanzierung

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) hat mit der WKO einen Leitfaden zu den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung herausgegeben.
Eine kurze Zusammenfassung finden Sie unten anbei, das Dokument zum Nachlesen finden Sie hier...(rechts oben)

Geltungsbereich?
Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet sind u.a.

  • Handelsgewerbetreibende, einschließlich Versteigerer bei Bar-Zahlungen größer 15.000 € (egal, ob eine oder mehrere Transaktionen) und

  • Versicherungsvermittler, wenn diese Lebensversicherungen oder andere Versicherungen mit Anlagezweck vermitteln


Geldwäschemeldestelle:
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES / Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
Josef Holaubek Platz 1, 1090 Wien, 01-24836-85298, außerhalb der Bürozeiten:  fax: 01-24836-85027, Email:
BMI-II-BK-SPOC@bmi.gv.at

Pflichten der GewerbetreibendenDetails zu folgenden Themen finden Sie in der Broschüre ab Seite 9.

  • Allgemeine Sorgfaltspflichten

  • Vereinfachte Pflichten / Erhöhte Pflichten

  • Identitätsfeststellung / Meldepflichten

  • Schulungspflichten / interne Verfahren

  • Verbot Informationsweitergabe

  • Eigengeldwäsche



Strafbestimmungen
Nicht-Befolgen stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die von der Gewerbebehörde mit Geldstrafen
bis zu 30.000 EUR zu bestrafen ist. Siehe § 366b Abs. 1 GewO 1994, § 367b Abs. 2 GewO 1994.

Mögliche Auffälligkeiten hinsichtlich Geschäften und Transaktionen:
Hier listet die Broschüre eine Reihe von „Auffälligkeiten“ auf. Wie z.B.

  • Transaktionen, die keinen offenkundigen wirtschaftlichen Zweck verfolgen; („off-shore“),

  • Firmenkonstruktionen, die den wirtschaftlichen Eigentümer nicht klar erkennen lassen;

  • Transaktionen knapp unterhalb der Identifizierungsschwelle („Smurfing“);

  • ungewöhnliche Bargeschäfte;

  • Export-/Importfinanzierung von Hochrisikogütern bzw. in Länder, die Sanktionen, Embargos oder ähnlichen Maßnahmen internationaler Organisationen im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterworfen sind;

  • Transaktionen, bei denen Wertpapiere zu einem hohen Preis gekauft werden und mit einem erheblichen Verlust verkauft werden; dies kann ein Hinweis darauf sein, dass Werte von einer Person auf eine andere übertragen werden; Ein- und Verkauf von nicht gelisteten Wertpapieren mit einer großen Preisdifferenz innerhalb einer kurzen Zeitspanne; dies kann ein Hinweis darauf sein, dass Werte von einer Person auf eine andere übertragen werden;


Für Versicherungsvermittler können u.a. folgende Fälle eine mögliche Auffälligkeit darstellen:

  • Versicherungsverträge mit Kunden, die ihren ständigen Wohnsitz nicht im Land der Geschäftsbeziehung haben und keinen plausiblen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt bieten

  • hohe Einmalerläge (insbesondere in Verbindung mit vorzeitigen Rückkäufen);

  • ungewöhnlich hohe kontoungebundene Transaktionen;

  • hohe Prämienzahlungen im Vergleich zu den sonstigen finanziellen Verhältnissen des Kunden;

  • geringes Interesse am Versicherungsertrag


Mögliche Auffälligkeiten hinsichtlich der Geschäftsbeziehung:

  • Erzeugen von Zeitdruck bei Geschäftsabschluss;

  • komplexe Rechtskonstruktionen

  • grundlose Verweigerung üblicher Auskünfte oder falsche, irreführende Angaben

  • aufälliges Verhalten des Kunden z.B. Änderung des Lebensstils, unerwartete und unpassende Änderung der Geschäfte;

  
Muster für ein Meldeformular Geldwäsche
Welche Daten angegeben werden sollen, entnehmen Sie dem Musterformular auf Seite 18.

Den Leitfaden können und sollten Sie hier ansehen oder herunterladen…

Fotonachweis: aboutpixel.de, Fotograph Rainer Sturm

 
 
 
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