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Per 1. Juli tritt Mediengesetz-
Der Fachverband Werbung u. Marktkommunikation weist auf die verschärften Vorschriften und enorm erhöhten Strafrahmen hin. Die Höchststrafe wurde von € 2.180,-
Fast jeder von Ihnen hat eine Homepage und viele versenden Newsletter.
Bei Unklarheiten ein Tipp: Die WKO bietet ein ECG-
Was ist passiert?
Ohne viel Aufmerksamkeit hat der Nationalrat eine Mediengesetz-
Das Gesetz unterscheidet zwischen „klein" und „groß" und fordert unterschiedliche Angaben:
a) Nötige Angaben für kleine homepage/kleiner Newsletter
Darunter fallen hompages/Newsletter, die nur eine Präsentation des Medieninhabers (z.B. ein bloßer Webshop), aber keine redaktionellen Beiträge, die die öffentliche Meinung beeinflussen, enthalten (§ 25 Abs 5 MedienG).
• Name/Firma des Medieninhabers
• Unternehmensgegenstand
• Wohnort/Sitz des Medieninhabers
Hier ändert sich per 1. 7. nichts!
b) erforderliche Angaben für große hompage/große Newsletter
Darunter fallen homepages/Newsletter, die auch redaktionelle bzw. meinungsbildende Beiträge enthalten.
hier ist ein Fülle weiterer Informationen anzugeben, etwa
• Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie")
• Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist
Zusätzliche Offenlegungspflichten durch die Mediengesetz-
Nunmehr sind für sämtliche an einem Medieninhaber (Website-
Im Fall der Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten offen zu legen. Im Falle eines Vereins sind dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben.
Im Wesentlichen bedeutet das, dass nicht nur mehr Großgesellschafter (unmittelbare Beteiligung über 25 % bzw. mittelbare Gesamtbeteiligungen über 50 %) angegeben werden müssen, sondern sämtliche Gesellschafter inklusive sämtlicher Angaben über Beteiligungen, Stimmrechte und Treuhandverhältnisse.
Außerdem gibt es keine Grenze mehr „nach oben". War nach bisherigen Recht höchstens die Muttergesellschaft und deren Gesellschafter anzugeben, gibt es nunmehr keinerlei Begrenzung mehr nach oben. Vielmehr sind sämtliche „direkt oder indirekt beteiligten Personen" anzugeben.
• Bei Gesellschaften und Stiftungen: Vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
• Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
• Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
• Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
• Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben usw.
Weitere Information sind auf der WKO-
z.B.
Impressumsvorschriften für E-
Das Medienrecht für Newsletter und Websites im Überblick hier...