Steuerliche Fußangel bei BAV - B2B-Projekte Günter Wagner für Finanz- und Versicherungsbranche

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Steuerliche Fußangel bei BAV

Finanz-Versicherung Newsletter > NL 10/11

Steuerliche Fallen bei betrieblicher Vorsorge.

Was kann man aus einem aktuellen Entscheid der Finanzbehörden lernen?
Wie Probleme künftig vermeiden?

Vor ein paar Wochen titulierte das Versicherungsjournal einen Artikel mit der treffenden Überschrift „Steuerliche Fußangeln bei betrieblicher Vorsorge“. Wenn man sich den Artikel durchlas, konnte sich schon die eine oder andere Stirnfalte bilden. Denn die Finanzbehörden haben die gewählte Umsetzung des BAV-Vorsorgemodells kritisch beleuchtet und steuerliche Nachzahlungen verlangt.

Dieser Artikel ist ein Beitrag des aktuellen BAV-Newsletter der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft.

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Mittlerweile kann man sich die dazu gehörende Entscheidung des UFS (des unabhängigen Finanzsenates) im Detail ansehen und analysieren. Und daraus lernen, damit man nicht ebenso in die Falle tappt und seine Kunden optimal absichert.
Was war passiert? Auch wenn wir den konkreten Vertrag nicht kennen, kann man doch aus den Begründungen in den Bescheiden Wesentliches heraus lesen.

Ein Unternehmen hatte für Mitarbeiter ein spezielles Vorsorgemodell abgeschlossen.




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Dabei wurden bestehende Gehaltsbestandteile, aber auch zukünftige erfolgsabhängige Boni in eine kapitalbildende Lebensversicherung eingebracht bzw. entsprechend gewidmet. Eine spezielle Variante der BAV, deferred compensation ist hier das Schlagwort, kam zur Anwendung. Auf gut Deutsch „aufgeschobene Vergütung“ – mehr dazu im Glossar, am Ende des BAV-Newsletters der Zurich.

Die Konstruktion wies jedoch „Geburtsfehler“ auf, die es dem Finanzamt „ermöglichten“, nachträglich Abgaben vorzuschreiben. Das Unternehmen musste konkret 4,5 % der Bruttolohnsumme in den Familienlastenausgleichsfonds nachzahlen. Und die Einkommensteuerbegünstigung beim Mitarbeiter war ebenfalls betroffen.

Das Finanzamt argumentierte – und der UFS schloss sich dieser Argumentation an – wie folgt:
Es hätte „keine echte Lohnreduktion, sondern nur eine Gehaltsumwandlung stattgefunden“. Begründend wird ausgeführt, dass der „Arbeitslohn als zugeflossen gelten würde, wenn der Arbeitnehmer rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht erhalten würde. Verfügungen des Dienstnehmers über arbeitsrechtlich zustehenden Arbeitslohn würden jedenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 darstellen und seien daher als Einkommensverwendung anzusehen.“ So wörtlich im Bescheid.

Hinweise, dass der Dienstnehmer die Verfügungsgewalt hätte, fand das Finanzamt in folgenden Punkten:

a) Dieses Vorsorgemodell wurde mit „ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters“ geschlossen.

b) „Es bestehe ein Belastungs- und Verpfändungsgebot durch die Berufungswerberin. Gem. § 5 Z 9 seien die Vereinbarungen, insbesondere die Leistungsfälle, ohne Zustimmung der versicherten Person nicht änderbar.“ Wörtlich wird dazu im Bescheid formuliert:

  • Im Leistungsfall leistet die Berufswerberin an den jeweiligen Dienstnehmer bzw. an eine von diesem namhaft            gemachte Person.  

  • Die versicherte Person habe aus welchen Gründen auch immer das Recht in den Versicherungsvertrag einzutreten. b

  • Weiters bestehe bei Tod der versicherten Person, bei Insolvenz der Berufungswerberin (also des Unternehmens, Anmerkung Redaktion) und bei Nichtzahlung der Prämie durch diese der Anspruch auf Begünstigung bzw. automatischen Eintritt in den Versicherungsvertrag ohne weitere Zustimmung durch die Berufungswerberin.

  • Gem. § 7 verpfändet die Berufungswerberin zur Sicherstellung dieser Eintrittsrechte sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer.

Nach Ansicht des Finanzamtes liege daher wirtschaftlich dasselbe Ergebnis wie bei einer unwiderruflichen Begünstigung des Dienstnehmers vor. Es wäre daher ein Zufluss an den Dienstnehmer bei Prämienzahlung erfolgt und es seien die Lohnabgaben vorzuschreiben gewesen.

Zwar ging das Unternehmen in Berufung, aber das Finanzamt beharrte auf seinem Rechtsstandpunkt und bekam dann auch vom UFS Recht. Dabei berief man sich auf die entsprechenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichgesetzes und des Einkommenssteuergesetzes.

Im – ablehnenden – Berufungsbescheid steht:

„Wenn das Bezugsrecht der Dienstnehmer aus den Lebensversicherungen derart abgesichert ist, was aus der Sicht der Dienstnehmer durchaus verständlich ist, kann von einem echten Lohnverzicht oder einem (echten) Verzicht auf etwaige künftige Lohnansprüche nicht gesprochen werden, da die vorher verzichteten Bezugsbestandteile mit absoluter Gewissheit später wieder den Dienstnehmern in Form des Realisats aus der Lebensversicherung zur Verfügung stehen. Die Dienstnehmer haben somit auf Lohnbestandteile gegenüber der Berufungswerberin in keiner Weise verzichtet, sondern lediglich vereinbart, dass ihnen die betreffenden Bezugsbestandteile, anstatt direkt über die Gehaltsabrechnung, über die Einzahlung in eine Lebensversicherung zukommen sollen“.

Salopper formuliert:
Die weitreichend eingeräumten Rechte der Mitarbeiter führen dazu, dass das Finanzamt die Beträge den Mitarbeitern zurechnet. Anstelle an die Mitarbeiter Geld auszubezahlen, hat man für sie in eine Lebensversicherung einbezahlt. Es habe also kein echter Lohnverzicht stattgefunden.   

Weitere Themen des aktuellen BAV-Newsletter der Zurich können Sie hier nachlesen und herunterladen...

 
 
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