OGH zu Versicherungsmonaten - B2B-Projekte Günter Wagner für Finanz- und Versicherungsbranche

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OGH zu Versicherungsmonaten

Finanz-Versicherung Newsletter > NL 6/11

2 OGH-Entscheidungen, die Auswirkungen haben werden!

In den letzten Wochen wurden zwei OGH-Urteile bekannt, die sicherlich auf die Praxis Auswirkungen haben werden. Sie stellen nicht nur den Leistungsfall, sondern auch Bemessungsgrundlage und Berufsschutz in Frage! Die Schlussfolgerung daraus: Bei der staatlichen Absicherung wird es immer schwieriger, die – vermeintlich -  erkaufte Leistung tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Immer öfter muss man feststellen, die staatliche Absicherung wird nur mehr bescheidene Mindest-Standards bieten. Eine Volkspension für alle schwebt als mögliches Szenario im Raum. Wer mehr an Sicherheit (Geld, Berufsschutz, etc.) haben will, muss auf alternative Absicherungen (privat oder betrieblich) setzen.

Die OGH-Entscheidung 10ObS133/09w (folgen Sie dem Link, um das Urteil zu lesen)kann mit zwei Schlagworten interpretiert werden:    

  • Beitragsmonat ist nicht Beitragsmonat

  • Kein Berufsschutz, wenn…


Worum ging es im Verfahren?
Ein Versicherter klagte die Pensionsversicherung auf Zahlung einer Invaliditätspension.Er hatte in den letzten 15 Jahren 85 Beitragsmonate erworben. Für die Frage, ob ausreichende Beitragsmonate erarbeitet wurden, war für das Gericht entscheidend, wie sich die Beitragsmonate zusammensetzten. Konkret war es so, dass der Kläger 32 Monate in der Pflichtversicherung als KFZ-Mechaniker erarbeitet und 53 Monate in einer freiwilligen Versicherung erworben hatte. Nach dem Oberlandesgericht Linz, kam auch der OGH zur Ansicht, dass die Monate der freiwilligen Versicherung (der Kläger hatte sich bei geringfügiger Beschäftigung selbst versichert) NICHT als Beitragsmonate zu werten sind. Daher der Schluss:
Beitragsmonat ist nicht gleich Beitragsmonat!
UND diese Feststellung hatte dann weitere
Auswirkungen: Nämlich auf den Berufsschutz. Da während der freiwilligen Versicherung kein „versicherungspflichtiger Beruf ausgeübt“ wurde, kann der Kläger sich nicht auf den Berufsschutz (als Mechaniker) berufen, daher muss er sich „auf die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten eines Tischmontage- und Verpackungsarbeiters sowie eines Portiers verweisen lassen“.

Conclusio: Bei der Frage, ob genug Beitragsmonate erworben worden sind, stellte man fest, dass die freiwilligen Versicherungsmonate nicht angerechnet werden. Jedoch beim Berufsschutz, also der Klärung der Frage, welchen Beruf man überwiegend ausgeübt hat, zählen diese Monate sehr wohl.
Der Versicherte hat also in beiden Fragen die schlechtest mögliche Variante erhalten. Die Pensionsversicherung wird sich wohl gefreut haben.


Auch in einem zweiten Verfahren kam deutlich heraus, dass Zeiten einer freiwilligen bzw. Teilversicherung nicht gezählt werden.In der ging es ebenfalls in einem Streit um Invaliditätspension um die Frage, ob 120 Beitragsmonate reichen.

Auch hier stellte sich der OGH auf die Seite der Pensionsversicherung. DENN:
Die Klägerin hatte 60 Monate in der ASVG-Pflichtversicherung und 60 Monate in der Teilversicherung nach dem APG (Allgemeines Pensionsgesetz) erworben. Zeiten einer Teilversicherung seien zwar Beitragszeiten, aber werden „trotzdem nicht als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit behandelt“. Daher keine Invaliditätspension…

Den
Wortlaut des Urteils können Sie hier nachlesen...


Dieser Text stammt aus dem
aktuellen BAV-Newsletter der Zurich, diesen können Sie hier nachlesen…..

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