B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche Mag. Günter Wagner
Counter / Zähler
Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Lassen Sie prüfen, welche Ansprüche Sie haben!

B2B-Newsletter > NL 8/19
Dr. Haslinger zu Schweizer-Franken-Krediten:
EuGH-Entscheidung bietet neue Klagsmöglichkeiten
 
 
Neue Klagemöglichkeit für Geschädigte von Schweizer Franken Krediten?
 
Aufsehen erregte ein kürzlich vom EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren behandelter Fall eines polnischen Gerichts.
Kurz zusammengefasst hatte das polnische Gericht in Bezug auf einen Kreditvertrag, welcher zwar in der lokalen polnischen Währung aufgenommen wurde, die Rückzahlung aber an den Kurs des Schweizer Franken gebunden war, ausgesprochen, dass die Klausel, welche die Berechnung des Rückzahlungswertes regeln sollte intransparent und unklar formuliert war.

Das Gericht erachtete diese Klausel daher als nichtig.

Ergebnis ist, dass die polnischen Kreditnehmer von dem Wechselkursrisiko befreit wurden und nur mehr den ursprünglich aufgenommenen Kredit ohne Wechselkursrisiko zurückzahlen müssen (das Urteil ist nicht rechtskräftig).

Die Rechtslage in Österreich und Polen ist aufgrund der Harmonisierung durch das EU-Recht diesbezüglich vergleichbar. Soweit ersichtlich wurde eine derartige Verteidigungsstrategie in Österreich jedoch noch nicht versucht.

Der Vorteil dieser Strategie ist, dass sie grundsätzlich nicht verjährt, also auch für jene Frankenkreditnehmer in Frage kommt, die bereits seit längerem wissen, dass ihr Frankenkredit ein äußerst ungünstiges Geschäft ist!


Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M von der Wiener Anlegerkanzlei Neumayer, Walter & Haslinger betreut derzeit einen Mandanten, für welchen diese Strategie vor Gericht vorgebracht wurde. Ob sich auch österreichische Gerichte der Meinung des polnischen Gerichts anschließen und manche Klauseln in Schweizer-Franken-Krediten als intransparent und daher nichtig erachten werden, wird sich erst zeigen.

Hinweis: Überprüft werden muss
dabei jeder Frankenkreditvertrag auf individueller Basis, da es hier auf die genauen Formulierungen in den jeweiligen Verträgen ankommt“
, so Dr. Haslinger, „Betroffene sollten sich daher mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen“.

Sollten Sie oder Ihre Kunden Hilfe der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger in Anspruch nehmen wollen:

Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft
1030 Wien, Baumannstraße 9/11
Tel: 01 712 84 79
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü